Hallo Winter,
sofern der Versicherte noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist eine einmalige Zahlung nach § 187a SGB VI noch möglich. Allerdings sollte er sich vorher schriftlich vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge erstellen lassen. Dies ergibt sich aus § 109 Abs. 3 Nr 4 SGB VI.
Ebenfalls sollte er sich bezüglich des Sachverhaltes mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung setzen.