Hallo Andreas,
in Ergänzung zu den Ausführungen von „=//=“ weisen wir noch darauf hin, dass eine Anerkennung der Zeit als Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 54 Abs. 3 SGB VI nur in Betracht kommt, wenn Sie als Studierender eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs weiterhin als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen sind, und somit der Versicherungspflicht unterliegen.
Für allen anderen Studierenden kommt die Anerkennung nach § 58 Abs. 4a SGB VI in Betracht. Ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 4a SGB VI liegt nur vor, wenn die schulische Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich umfasst.
Es wird insbesondere im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI verhindert, dass durch einen studienbedingten geringeren Arbeitsverdienst dieser sich zusätzlich bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten nachteilig auf den Rentenanspruch auswirkt.
Wie sich eine entsprechende Anerkennung im Einzelfall tatsächlich auswirken wird, kann aber erst nach Abschluss des Versichertenlebens genau beurteilt werden. Auf keinen Fall ist vom Rentenversicherungsträger eine aber eine Günstigerprüfung für diesen Sachverhalt vorzunehmen.