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Experten-Antwort

Beitragszeit neben Anrechnungszeit (Hochschulstudium)

von Andreas_09.11.2015 | 10:05
6257 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Thema "Arbeiten neben dem Studium". Während meines (abgeschlossenen) Hochschulstudiums habe ich nebenbei gearbeitet. In meinem Bescheid der DRV sind die Anrechnungszeiten des Hochschulstudiums um diese (Pflichtbeitrags)Zeiten vermindert, obwohl das Studium im Vordergrund stand. Müssten diese nicht nach §58 4a anerkannt werden? Oder wäre eine doppelte Berücksichtigung nicht möglich? Oder müssten die Zeiten nicht als Beitragsgeminderte Zeiten anerkannt werden (§54/3)? Was wäre überhaupt für mich am "günstigsten" in diesem Szenario? Ich habe mich auch schon durch die diversen Arbeitsanweisungen der DRV gewühlt (http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… ), bin aber nicht wirklich zu einem Ergebnis gekommen. Zweite Frage: In der Zeit zwischen Wehrdienst und Studienbeginn (10 Monate, Beginn des Studiums nur im Winter möglich) habe ich z.T. (Pflicht)Praktika absolviert. Ich habe es versäumt mich arbeitslos zu melden (und hätte ohnehin keinen Anspruch gehabt). Ich vermute, diese Zeit kann nicht als Übergangszeit anerkannt werden, da sie >5 Monate dauerte. Ich vermute weiterhin, dass ich mich nicht nachträglich "arbeitslos" melden kann, um die Zeiten als Anrechnungszeit anerkannt zu bekommen. Ist dem so? Vielen Dank für eine Erklärung!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andreas,

in Ergänzung zu den Ausführungen von „=//=“ weisen wir noch darauf hin, dass eine Anerkennung der Zeit als Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 54 Abs. 3 SGB VI nur in Betracht kommt, wenn Sie als Studierender eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs weiterhin als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen sind, und somit der Versicherungspflicht unterliegen.

Für allen anderen Studierenden kommt die Anerkennung nach § 58 Abs. 4a SGB VI in Betracht. Ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 4a SGB VI liegt nur vor, wenn die schulische Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich umfasst.

Es wird insbesondere im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI verhindert, dass durch einen studienbedingten geringeren Arbeitsverdienst dieser sich zusätzlich bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten nachteilig auf den Rentenanspruch auswirkt.

Wie sich eine entsprechende Anerkennung im Einzelfall tatsächlich auswirken wird, kann aber erst nach Abschluss des Versichertenlebens genau beurteilt werden. Auf keinen Fall ist vom Rentenversicherungsträger eine aber eine Günstigerprüfung für diesen Sachverhalt vorzunehmen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andreas,

bei der Frage, ob und welche Rentenansprüche bestehen stellt sich zunächst immer die Frage, ob die Voraussetzungen der betreffenden Rentenart erfüllt werden (erster Schritt). Eine Kriterium hierbei ist die Erfüllung der jeweiligen Wartezeit (=genügend rentenrechtliche Monate).

Bei den im Bescheid genannten Monatszahlen geht es also grundsätzlich um die Erfüllung dieser Wartzeiten.

Insbesondere für die Wartezeit von 35 Jahren würde sich durch die zeitgleiche zusätzliche Anerkennung der Zeit als Anrechnungszeit nichts ändern. Mehr als zwölf Kalendermonate passen in kein Kalenderjahr.

Nach der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt dann in einem zweiten Schritt die Rentenberechnung. Da die Zeiten des Hochschulbesuchs nicht bewertet werden, erhalten Sie für den Fall, dass Sie zeitgleich mit der Beschäftigungszeit zusammenfallen, (nur) den Wert, den sie als Beitragszeit erhalten. Nur für den Fall, dass noch weitere mit dem (eventuell auch begrenzten) Gesamtleistungswerte (=Durchschnittswert) zu bewertenden weiter Anrechnungszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf vorhanden sein sollten, dann verhindert die Vergleichsbewertung, wie im ersten Beitrag bereits erwähnt, eine Verringerung des Gesamtleistungswertes (Durchschnittswertes), und somit eine schlechtere Bewertung dieser weiteren zu bewertenden Zeiten.

Daher sollten sie, wenn die schulische Ausbildung (Studium) mehr als 20 Stunden umfasst hat, den Sachverhalt nochmals überprüfen lassen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andreas,

bei der Ermittlung der Wartezeit wird jeder belegte Monat nur einmal berücksichtigt, wenn in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammentreffen.

Bei der Rentenberechnung werden dann die Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bewertet. Die beitragsfreien Zeiten werden mit einem Durchschnittswert bewertet, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Die beitragsfreien Zeiten erhalten dabei den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Zu bewertende beitragsgeminderte Zeiten werden um einen Zuschlag so erhöht, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten hätten.

Der höhere Wert aus beiden Berechnung ist dann der Gesamtleistungswert. Durch die

Vergleichsbewertung soll erreicht werden, dass sich niedrig bewertete Beiträge, die für Kalendermonate gezahlt wurden, in denen zugleich eine beitragsfreie Zeit liegt, nicht nachteilig auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten auswirken. Dies kann sich somit auf weitere bereits vorhandene oder zukünftige Anrechnungszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten auswirken.

Aus diesem Grund sollten Sie die Zeit Ihres Studiums nochmals überprüfen lassen, wenn sie mehr als 20 Stunden wöchentlich umfasst hat.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

=//=am 09.11.2015 | 12:15
Wenn die Zeit des Studiums im Vordergrund stand und überwogen hat, während dieser Zeit also eine Beschäftigung nebenbei ausgeübt wurde, die weniger Zeit in Anspruch genommen wurde, müssen Sie dies der DRV mitteilen. Wenn Sie dies bisher nicht getan haben, ging man evtl. aufgrund des Entgelts von einer Hauptbeschäftigung aus. Diese Zeit wird dann als Anrechnungszeit berücksichtigt und es ergibt sich eine beitragsgeminderte Zeit. Selbstverständlich können Sie sich nicht nachträglich arbeitslos melden. Die Lücke bleibt somit und auch eine Schließung dieser Lücke durch freiwillige Beiträge ist nicht (mehr) möglich, vorausgesetzt, sie war nicht dieses Jahr.
Andreas_am 09.11.2015 | 16:02
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten! Stimmt, dass § 54 Abs. 3 SGB VI nur für die berufliche Ausbildung gilt habe ich glatt übersehen. Ich fasse nochmal kurz zusammen wie ich es verstanden habe: Aktuell steht im Bescheid nur die Anzahl der Monate (Beitragszeit, Anrechnungszeit). Wenn ich Sie (Experte) richtig verstehe, wird später bei der Gesamtleistungsbewertung ohnehin nochmal jeder Monat einzeln betrachtet um die Entgeltpunkte zu ermitteln (auf die ja im Endeffekt entscheidend sind). In diesem Zusammenhang wird dann die Vergleichsbewertung angewandt. Die im Bescheid genannten Monatsanzahlen sind vermutlich nur für die Erfüllung der Wartezeiten relevant?
Andreas_am 10.11.2015 | 20:51
Die Aussage hat mich jetzt ehrlich gesagt verwirrt. Den ersten Teil verstehe ich nicht ganz, die Schlussfolgerung erschließt sich mir auch nicht. Vielleicht hätte ich zu Beginn dazu sagen sollen dass der Bescheid kein Bescheid über die Höhe der Rente ist, sondern "nur" die Feststellung der Zeiten bis dato (ich habe das Studium erst vor 3 Jahren abgeschlossen). Ich bin nach den vorherigen Antworten davon ausgegangen dass: - Jeder Monat nur als Beitrags- ODER Anrechnungszeit gezählt werden kann (also nicht doppelt) - die im Bescheid aufgeführten Beitrags- und Anrechnungszeiten erst einmal nur für Wartezeiten/Anspruch auf eine bestimmte Rente ausschlaggebend sind - und im nächsten Schritt dann erst die Höhe bestimmt wird. Hier dürfte dann im Rahmen der Vergleichsbewertung geprüft werden ob in den Monaten der Hochschulausbildung MIT Beitragszahlungen diese evtl. "aufgewertet" werden. So mein Verständnis. Warum sollte ich den Bescheid dann nochmal prüfen lassen? Sie schreiben ja auch dass Danke schonmal im Voraus für eine abschließende Erklärung ;)
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