Hallo Helmut,
wie bereits zutreffend ausgeführt wurde, hat sich die Bewertung der Zeiten der Berufsausbildung geändert. Nach dem im Jahr 2002 geltenden Recht wurden die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres pauschal als Zeiten der Berufsausbildung bewertet. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI kann dieser Bescheid allerdings wieder aufgehoben werden, weil sich die zugrunde liegende Vorschrift geändert hat. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im Rentenbescheid mit einem aktuellen Rentenbeginn nur noch die Zeiten der tatsächlich nachgewiesenen Berufsausbildung im Umfang bis höchstens 36 Monate eine gesonderte Bewertung erfahren.