Hinsichtlich der Voraussetzung 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung werden auch die
Beitragszeiten in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit herangezogen.
Zweck des europäischen Rechts ist es, dass für den Rentenanspruch die Zeiten aus den anderen europäischen Ländern mit herangezogen werden.
Hinsichtlich der Rentenberechnung berechnet jedes Land die Rente aus seinen Zeiten.
Zitat: ...in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Beiträge in D eingezahlt habe... Fertig!
Ist so nicht ganz richtig!
Wenn Fragesteller in den 5 Jahren vor EM Eintritt 36 (oder mehr) Pflichtbeitraege in einem anderen Vertragsstaat hat, könnte der Anspruch in D auch bestehen.
So hat beispielsweise jeder Grenzgänger in die Schweiz den deutschen Em Anspruch, der laufend dort Arbeitnehmer ist, weil auch AHV Zeiten bei der Prüfung mitrechnen.
Die deutsche Rente wird dann nach deutschen Beiträgen gerechnet,für ausländische Beiträge gibt es die ausländische Rente (Erklärungen der zwischenstaatlichen Berechnung erspare ich mir, braucht also keiner klug scheissen)
Gehts auch weniger theoretisch?
In dem sie sagen von wann bis wann Sie in welchen Staaten als Arbeitnehmer pflichtversichert waren und seit wann Sie erwerbsgemindert sind.
Dann könnte auch ein Antwort konkret sein.
... weniger theoretisch ? Gerne. Praktisch und tatsächlich habe ich 18 Jahre in D eingezahlt, bevor ich ins Ausland entsandt wurde, um insbesondere auch für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert zu sein.
... weniger theoretisch ? Gerne. Praktisch und tatsächlich habe ich 18 Jahre in D eingezahlt, bevor ich ins Ausland entsandt wurde, um insbesondere auch für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert zu sein.
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