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Experten-Antwort

Beitragszeiten in mehreren Mitgliedsstaaten - EM Rente

von Leo16.02.2024 | 21:59
215 Ansichten
9 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhalte eine EM-Rente (100%, dauerhaft) wegen Erwerbsunfähigkeit im Mitgliedsstaat A. Die DRV verweigert mir jedoch Leistungen der EM-Rente, weil ich, was durchaus zutreffend ist, in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Beiträge in D eingezahlt habe. Aber wie auch, ich habe im Ausland gearbeitet und dort eingezahlt. In D habe ich 18 Jahre eingezahlt, aber eben nicht in 3 der letzten 5 Jahren. Jetzt bin ich auf eine EG-Verordnung gestossen die unter anderem besagt, dass allein der Mitgliedsstaat entscheidet, zumindest ob die 1. Voraussetzung der Beitragszeit erfüllt ist, in dem das Ereignis auch tatsächlich eingetreten ist. In meinem Fall hat Mitgliedsstaat A festgestellt, dass die Beitragszeiten erfüllt sind. Und das muss dann wohl die DRV, laut EG-Verordnung, auch als gegeben anerkennen ? Anders sieht es wohl bei der 2. Voraussetzungen, der medizinischen aus. Was diese angeht entscheidet wohl jeder Mitgliedsstaat nach seinen eigenen Vorgaben. Demnach kann die DRV hier sagen, die 100% dauerhaft in Mitgliedsstatt A schön und gut, aber nach unseren Vorgaben sind 50 % für erst einmal 5 Jahre angezeigt. Aber, ich komme zurück zu der viel wichtigeren 1. Voraussetzung, für die Beitragszeit gilt entweder sie ist erfüllt oder sie ist nicht erfüllt, hier kann es keine 2 Meinungen geben. Das legt allein der Mitgliedsstaat fest in dem das Ereignis auch eingetreten ist. Demnach kann m.E. die DRV nicht einfach sagen, sie sind nicht erfüllt. Erwähnen muss ich noch, dass könnte das Problem eventuell erklären, ich habe auch in Deutschland einen seperaten Antrag auf EM-Rente gestellt. Nun kann ich mir gut vorstellen, dass die DRV diesen als deutschen Antrag nach deutschen Vorgaben auch prüft. Was jedenfalls zur richtigen Feststellung führen würde, dass in den letzten 5 keine 3 Jahre eingezahlt worden sind und daher der Antrag auch völlig korrekt abzulehnen war. Fragen: Kann die DRV eine EM-Rente wegen fehlender Betragszeiten komplett ablehnen, wenn doch längst bestätigt ist, dass die Beitragszeiten für den Erhalt einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorliegen? Müsste die DRV an sich nicht, aufgrund der eingezahlten Jahre in D, eine EM-Rente auf diesen Jahren basierend ausrichten ? Das würde auch Sinn machen, weil die Mini-Rente die ich erhalte, entspricht den Beitragszeiten im Mitgliedsstaat A. An sich sollte doch wohl jeder Mitgliedsstaat in dem Beiträge eingezahlt worden sind, dann anteilsmässig der Jahre auch eine Rente ausrichten ? Vielen Dank für Ihre Antwort, Dirk

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2024 | 14:41

Hinsichtlich der Voraussetzung 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung werden auch die

Beitragszeiten in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit herangezogen.

 

Zweck des europäischen Rechts ist es, dass für den Rentenanspruch die Zeiten aus den anderen europäischen Ländern mit herangezogen werden.

Hinsichtlich der Rentenberechnung berechnet jedes Land die Rente aus seinen Zeiten.

 

 

 

8 Antworten

Du meine Güteam 16.02.2024 | 22:49
Zitat: ...in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Beiträge in D eingezahlt habe... Fertig!
KSCam 16.02.2024 | 23:33
Gehts auch weniger theoretisch? In dem sie sagen von wann bis wann Sie in welchen Staaten als Arbeitnehmer pflichtversichert waren und seit wann Sie erwerbsgemindert sind. Dann könnte auch ein Antwort konkret sein.
Schadeam 17.02.2024 | 07:58
Du meine Güte schrieb

Zitat: ...in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Beiträge in D eingezahlt habe... Fertig!

Ist so nicht ganz richtig! Wenn Fragesteller in den 5 Jahren vor EM Eintritt 36 (oder mehr) Pflichtbeitraege in einem anderen Vertragsstaat hat, könnte der Anspruch in D auch bestehen. So hat beispielsweise jeder Grenzgänger in die Schweiz den deutschen Em Anspruch, der laufend dort Arbeitnehmer ist, weil auch AHV Zeiten bei der Prüfung mitrechnen. Die deutsche Rente wird dann nach deutschen Beiträgen gerechnet,für ausländische Beiträge gibt es die ausländische Rente (Erklärungen der zwischenstaatlichen Berechnung erspare ich mir, braucht also keiner klug scheissen)
Leoam 17.02.2024 | 09:02
KSC schrieb

Gehts auch weniger theoretisch?

In dem sie sagen von wann bis wann Sie in welchen Staaten als Arbeitnehmer pflichtversichert waren und seit wann Sie erwerbsgemindert sind.

Dann könnte auch ein Antwort konkret sein.

... weniger theoretisch ? Gerne. Praktisch und tatsächlich habe ich 18 Jahre in D eingezahlt, bevor ich ins Ausland entsandt wurde, um insbesondere auch für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert zu sein.
Schadeam 17.02.2024 | 09:23
Leo schrieb

... weniger theoretisch ? Gerne. Praktisch und tatsächlich habe ich 18 Jahre in D eingezahlt, bevor ich ins Ausland entsandt wurde, um insbesondere auch für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert zu sein.

Werden Sie doch bitte konkret! Wann war der letzte Beitrag in D? Von wann bis wann waren Sie in anderen Staaten und in welchen versichert. Wir eiern doch weiterhin rum und haben lediglich die Info "früher mal 18 Jahre in D aber dort in den letzten Jahren keine 36 Pflichtbeiträge". Mit diesen schwammigen Angaben bekommen Sie keine gute Antwort. Aber auch ich würde mich wundern, wenn die DRV die Rente abgelehnt hätte ohne das EU Recht zu prüfen, sorry dort arbeiten auch keine "Amateure" sondern "Profis". Ihre Angaben haben bislang Kreisliga Niveau, wundern Sie sich also nicht dass sich die Antworten nicht im Bereich der Champions League bewegen.
Voraussetzung am 17.02.2024 | 09:25
Leo schrieb

... weniger theoretisch ? Gerne. Praktisch und tatsächlich habe ich 18 Jahre in D eingezahlt, bevor ich ins Ausland entsandt wurde, um insbesondere auch für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert zu sein.

Das stimmt SO leider aber NICHT! Um (in Deutschland) für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit abgesichert zu sein - bzw. zu bleiben - ist die versicherungsrechtliche Voraussetzung (ganz abgesehenvon den "krankheitsbedingten Voraussetzungen), dass Sie - mindestens 5 Jahre Pflichtbeiträge haben - erfüllt - In den letzten 5 Jahren VOR dem Leistungsfall mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge haben - NICHT erfüllt Insofern -> keine EMR (in Deutschland) möglich.
Werner67am 19.02.2024 | 07:24
Ein anderer Mitgliedsstaat (der EU) kann nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Deutsche Rente erfüllt sind (weder versicherungsrechtlich noch medizinisch). Bei der Prüfung, ob Sie in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge haben, werden jedoch Pflichtbeitragszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten mitgezählt. In Ihrem Fall wären also die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach deutschem Recht nicht erfüllt und es wäre zu prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach zwischenstaatlichem Recht erfüllt sind. Sie schreiben, Sie haben in Deutschland einen separaten Antrag gestellt - Haben Sie denn die ausländischen Versicherungszeiten im deutschen Renten-Antrag angegeben?
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