2 Wer wird Mitglied in der KVdR?
In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.
Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, gilt als Beginn der Rahmenfrist
- der Tag der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
- wenn eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht
bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.
Neben den Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und den Zeiten einer
Familienversicherung werden als Vorversicherungszeit auch angerechnet:
- Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 31.12.1988) unter bestimmten Voraussetzungen sowie
- Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung oder in einem
Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990).
Für selbständige Künstler und Publizisten gilt eine erleichterte Vorversicherungszeit.
Für Rentenantragsteller, die bereits wegen des Bezuges einer Rente (Rente aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenrente) in der KVdR versichert sind, gilt die Vorversicherungszeit für jede weitere Rente als erfüllt.