Hallo Quetsch Kommode,
1. den Zuschuß erhalten Sie, auch wenn Sie zusätzlich einen Minijob ausüben. Bei einem Minijob zahlen Sie selber keine Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse. Lediglich der Arbeitgeber führt einen pauschalen Betrag an die Kasse ab.
2. die Zahlung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Es werden dann auch von Ihrer Rente Beiträge an die Krankenkasse abgeführt.
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung beendet und somit auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, besteht wieder Anspruch auf den Beitragszuschuss.