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Experten-Antwort

Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung - Einmalzahlung

von Jens16.08.2023 | 13:01
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Rentenexperten, Ich bin 64 Jahre alt und beziehe eine Schwerbehinderten Rente ohne Abzüge. Meine Regelaltersgrenze erreiche ich im Oktober 2024 mit 66 Jahren. Auf meinen Antrag V0060 habe ich einen Bescheid über die Zulassung zur freiwilligen Versicherung ab 01.04.2023 erhalten. 1. Lassen sich die Beiträge für das Vorjahr bis zum März des Folgejahres ohne Nachteile bei der späteren Bewertung als Einmalzahlung einzahlen? Das Formular V0060 bietet dafür keine Auswahlmöglichkeit! 2. Muss ich die Rentenversicherung darüber informieren, dass ich beabsichtige meine Beiträge für das Jahr 2023 als Einmalzahlung bis zum 31.03.2024 zu leisten? 3. Ab wann werden die freiwillig eingezahlten Beiträge rentensteigernd berücksichtigt? Mit freundlichen Grüßen Jens

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag, Jens,

 

die Beiträge für das Jahr 2023 können rechtswirksam bis zum 31.03.2024 (da dieser Tag ein Sonntag und der nächste ein gesetzlicher Feiertag ist, sogar bis zum 02.04.2024) an die Rentenversicherung gezahlt werden.

 

Wenn Sie keine monatliche Abbuchung wünschen, sondern selbst überweisen wollen, können Sie dies auf dem Vordruck V0060 durch ein Kreuz bei "Überweisung" anzeigen.

 

Ob und wann Sie nach Erhalt des Zulassungsbescheides zur freiwilligen Versicherung die Beiträge überweisen, müssen Sie vorher nicht gesondert anzeigen, Sie sollten sich nur an die Fristen halten.

Auf der Überweisung auf jeden Fall die Versicherungsnummer und den Zeitraum angeben, für den die Beiträge gelten sollen.

 

Eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge erfolgt bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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1 Antworten

Jensam 16.08.2023 | 14:08
Antwort vom Fragesteller: Der wichtigste Aspekt meiner Frage blieb leider bisher unbeantwortet. Meine Frage bezüglich der Einmalzahlung im Folgejahr zielt auf evtl. Nachteile bei der Bewertung der gezahlten Beitrags ab. Mir ist nicht klar ob der folgende Hinweis in der Beitragsrechnung zum Bescheid sich auf die Bewertung des zu zahlenden Einmalbetrages auswirkt oder nur auf die Höhe des Einzahlungsbetrags. "Ändert sich der Beitragssatz in dem Jahr der Zahlung der Beiträge nicht oder erhöht er sich, sind bei der Beitragsberechnung zu beachten - die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, - die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden sollen." Ich habe bei der Beantragung als Beitragshöhe den Höchstbeitrag angegeben. Der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung in 2024 wird steigen, allerdings gilt ja weiter die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2023. Mit freundlichen Grüßen Jens
Deutsche Rentenversicherung
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