Hallo, die von Ihnen genannten Paragrafen sind schon mal die richtigen gesetzlichen Vorschriften.
Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug in der Zeit bis zum 31.12.1991 werden berücksichtigt als Anrechnungszeit, wenn die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund des Sozialleistungsbezuges Beiträge gezahlt hat. Wovon auszugehen ist. Eine Bewertung erfolgt als beitragsfreie Zeit mit dem Gesamtleistungswert, begrenzt auf 80%. Da die Anerkennung als beitragsfreie Zeit erfolgt, taucht in Ihrem Versicherungsverlauf kein Entgelt auf.
Wie SB richtig schreibt, finden Sie in den Anlagen der Rentenberechnung die Berechnung dazu. Fordern Sie dazu eine Rentenauskunft mit allen Anlagen von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger an.