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Experten-Antwort

Beiträge zur Rentenberechnung

von Rentenantragsteller24.10.2024 | 09:17
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10 Antworten

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Hallo, ich plane demnächst einen Rentenantrag zu stellen. Nun ist mir aufgefallen, dass mir für Zeiten des Arbeitslosen- /Verletztengeld- und Übergansgeldgeldbezugs ein sehr geringer Betrag als beitragspflichtige Einnahme im Versicherungsverlauf angegeben wurde. Nach längerer Recherche bin ich darauf gestoßen, dass z. B. für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs bis 1991 lediglich pauschal Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Können Sie mir bitte die Rechtsvorschriften nennen, in denen ich überprüfen kann, ob die Beträge zu den Versicherungsleistungen korrekt gemeldet wurden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, die von Ihnen genannten Paragrafen sind schon mal die richtigen gesetzlichen Vorschriften.

Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug in der Zeit bis zum 31.12.1991 werden berücksichtigt als Anrechnungszeit, wenn die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund des Sozialleistungsbezuges Beiträge gezahlt hat. Wovon auszugehen ist. Eine Bewertung erfolgt als beitragsfreie Zeit mit dem Gesamtleistungswert, begrenzt auf 80%. Da die Anerkennung als beitragsfreie Zeit erfolgt, taucht in Ihrem Versicherungsverlauf kein Entgelt auf. 

Wie SB richtig schreibt, finden Sie in den Anlagen der Rentenberechnung die Berechnung dazu. Fordern Sie dazu eine Rentenauskunft mit allen Anlagen von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger an.

 

 

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9 Antworten

Rentenschmiedam 24.10.2024 | 09:41
Die Beiträge bis 1991 wären verjährt, d.h. eine Überprüfung ist sinnlos. Mit besten Grüßen
Mondkindam 24.10.2024 | 09:43
Für Arbeitslosigkeitszeiten, die als Anrechnungszeiten gemeldet sind werden gar keine Entgelte gemeldet, die Bewertung erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung vereinfacht ausgedrückt anhand Ihrer gesamten Versicherungszeiten. Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld in der Zeit von 1992 - 1995 ist die gezahlte Sozialleistung gleichzeitig die gemeldete beitragspflichtige Einnahme. § 276 Abs. 1 SGB VI Ab 1996 ist dann 80 % des Bemessungsentgeltes (hieraus wird die jeweilige Sozialleistung berechnet) als beitragspflichtige Einnahme zu melden. § 166 SGB VI
Rentenantragstelleram 24.10.2024 | 11:06
Für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nach den Vorschriften des AFG hatte die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 gemäß § 1385a RVO, § 112a AVG, 130a RKG Beiträge für Anrechnungszeiten zu zahlen. Aber in wel
SBam 24.10.2024 | 11:43
In Höhe des Gesamtleistungswertes begrenzt auf 80 %. Da werden Sie wohl die Anlagen zur Rentenberechnung anfordern und dann in die Gesamtleistungsbewertung sehen müssen. Rentenrecht ist nicht so einfach wie mancher glaubt. Viel Spaß bei Ihren Recherchen. Sollten Sie die Gesamtleistungsbewertung nicht verstehen, müssen Sie einen individuellen Beratungstermin bei der Rentenversicherung buchen. Die Berater und Beraterinnen freuen sich darauf, Ihnen das Rentenrecht in kürzester Zeit erklären zu dürfen.🫣
Ultraam 24.10.2024 | 11:51
In den §§ 58 und 252 SGB VI können Sie nachlesen, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit Anrechnungszeiten sind. Selbige sind beitragsfrei Zeiten (§ 54 SGB VI).
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