Hallo Susi,
ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, solange wegen Krankheit oder Behinderung eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Die Rentenversicherung ist verpflichtet und auch jederzeit berechtigt, nachzuprüfen ob die Voraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Rente auf Grund einer Änderung in den Verhältnissen nicht mehr vor, ist die Rente zu entziehen. Eine Änderung in den Verhältnissen kann sich beispielsweise aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes ergeben.
Gelangt die Rentenversicherung als in Kenntnis, dass sich eine Änderung in den Verhältnissen ergeben hat, erfolgt eine Prüfung.
Die Voraussetzungen, unter denen Sozialleistungsträger Daten übermitteln dürfen, ergeben sich aus den §§ 67a ff SGB X. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Datenübermittlung zulässig. Gegebenenfalls haben Sie bei der Krankenkasse auch eine Einwilligungserklärung unterschrieben, mit welcher Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben, womit die Anwendbarkeit der §§ 67a ff SGB X nicht mehr geprüft werden muss.
Bei der Überprüfung kann die Rentenversicherung auch von den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff SGB I gebrauch machen. Kommen Sie dann Ihren Mitwirkungspflichten (z.B. Übersendung von medizinischen Unterlagen, ärztliche Untersuchung) nicht nach, kann die Sozialleistung ganz oder teilweise entzogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung