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Experten-Antwort

Bekommt die DRV etwas mit, wenn ich eine Reha auf Krankenkassen kosten mache

von Susi14.02.2021 | 06:29
81 Ansichten
4 Antworten

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Ich bekomme eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente und habe somit keinerlei Anspruch mehr auf eine Rehabilitation durch die DRV. Aber natürlich über die Krankenkasse, welche die Reha auch schon bewilligt hat. Die Reha ist nicht gedacht um mich wieder fit für den Arbeitsmarkt zu machen sondern lediglich wieder fit für den Alltag. Nun haben mich einige verunsichert, die meinten, es gibt trotzdem eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit um mal zu gucken, ob man die Erwerbsminderungsrente wieder einstellen könnte? Und das geht dann an die DRV? Darf man das? Kann die Krankenkasse auf Aufforderung durch die DRV tatsächlich den Rehabericht dort hinschicken? Kann ich das vermeiden

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susi,

ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, solange wegen Krankheit oder Behinderung eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Die Rentenversicherung ist verpflichtet und auch jederzeit berechtigt, nachzuprüfen ob die Voraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Rente auf Grund einer Änderung in den Verhältnissen nicht mehr vor, ist die Rente zu entziehen. Eine Änderung in den Verhältnissen kann sich beispielsweise aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes ergeben.

Gelangt die Rentenversicherung als in Kenntnis, dass sich eine Änderung in den Verhältnissen ergeben hat, erfolgt eine Prüfung.

Die Voraussetzungen, unter denen Sozialleistungsträger Daten übermitteln dürfen, ergeben sich aus den §§ 67a ff SGB X. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Datenübermittlung zulässig. Gegebenenfalls haben Sie bei der Krankenkasse auch eine Einwilligungserklärung unterschrieben, mit welcher Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben, womit die Anwendbarkeit der §§ 67a ff SGB X nicht mehr geprüft werden muss.

Bei der Überprüfung kann die Rentenversicherung auch von den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff SGB I gebrauch machen. Kommen Sie dann Ihren Mitwirkungspflichten (z.B. Übersendung von medizinischen Unterlagen, ärztliche Untersuchung) nicht nach, kann die Sozialleistung ganz oder teilweise entzogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

KKam 14.02.2021 | 08:08
Natürlich kann die KK die Rentenversicherung informieren und diese Sie ggf. erneut untersuchen lassen. Sollten Sie Bedenken haben, dass Sie durch die Reha zu „gesund“ für eine volle Erwerbsminderungsrente werden, dann scheinen Sie ja selbst nicht so ganz von Ihren gesundheitlichen Einschränkungen überzeugt zu sein.
Susiam 15.02.2021 | 08:16
Ok, und was ist mit Datenschutz?
KKam 15.02.2021 | 13:26
Datenschutz kann nicht immer als Ausrede herhalten.
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