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Experten-Antwort

Belgischer Staatsbürger

von Alfred18.08.2010 | 15:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wir beschäftigen einen belgischen Staatsbürger. Er hat einen deutschen Anstellungsvertrag, zahlt Steuern und SV-Beiträge in Deutschland. Seine Familie lebt in Belgien; er fährt jede Woche nach Hause. (Kein "Grenzgänger", Arbeitsplatz in der Nähe von Hannover.) Unsere Fragen: Muss er bestimmte Warte- oder Beitragszeiten erfüllen, um später eine Rente aus Deutschland zu beziehen? Gilt für ihn auch die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters? Ab wann kann er eine Rente beziehen (z. B. mit Rentenbeginn in Belgien?)? Sind bestimmte Rentenarten für ihn eventuell ausgeschlossen? Vielen Dank für eine "Experten-Antwort". Alfred

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Vielen Dank an Öha für die guten Ausführungen, denen ich mich anschließen will. Für weitere allgemeine Informationen zur Auswirkung der Bestimmungen des koordinierenden europäischen Sozialrechts möchte ich Sie gerne auf die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Leben und Arbeiten in Europa" hinweisen. Diese können Sie kostenfrei unter folgendem Link herunterladen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/01__ausland/leben__und__arbeiten__in__europa.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Öhaam 18.08.2010 | 16:14
Innerhalb der EU werden i.d.R. alle rentenrechtlichen Zeiten zusammengezählt, ggf. tritt ein 'Verdrängen' ein, wenn in einem Jahr mehr als 12 Monate entstehen würden. Der Zugang in die Rente wird jedoch national geregelt, d.h. der Betroffene muss bestimmte Voraussetzungen (persönliche, versicherungsrechtliche und ggf. sog. Wartezeiten) erfüllen um einen Anspruch zu haben. z.B. die Altersrente für langj. Versicherte ab 63 mit Abschlag oder später mit 65 + x ohne Abschlag erfordert in D grds. 35 Jahre Versicherungszeiten (420 Monate). Diese können in beiden Staaten entstanden sein - also auch 20 Jahre in D und 15 Jahre in B führen zu einem vorzeitigen Anspruch mit 63 in Deutschland, berechnet jedoch hauptsächlich aus den deutschen Beitragszeiten. Die Wartezeit ist aber der Türöffner in die Rente. Der Renteneintritt erfolgt also nicht zwingend in beiden Staaten zeitgleich - z.B. wenn Belgien regeln würde, dass dort ein Anspruch mit 63 Jahren eben 38 Jahre mit Versicherung erfordert. Verständlich?! :*)
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