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Experten-Antwort

Bemessung der Erwerbsminderungsrente bei Antragstellung weit nach Eintritt der Erwerbsminderung

von Herr Ratlos15.10.2023 | 18:51
279 Ansichten
9 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zu einem wohl außergewöhnlichen Fall. Die Versicherte, geboren vor 1980) ist seit 2006 nicht mehr beruftätig, weil sie sich um ein im Semptember 2006 geborenes Kind kümmert. Nach Ablauf der Kindererziehungszeit (also ab Oktober 2009) wird sie aufgrund einer schweren Erkrankgung vollständig erwerbsunfähig. Sie stellt aber zunächst keinen Antrag auf Erwerbsminderunsrente, ist aber nicht berufstätig. Im Jahr 2015 bekommt sie noch ein weiteres Kind. Auch nach Ablauf der weiteren Kindererziehungszeit ist sie nach wie vor nicht berufstätig. Erst im Mai 2023 stellt sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Meine Fragen sind: a) Ab wann wird die Erwerbsminderungsrente bezahlt? Nach meiner Einschätzung wäre das nach §§ 99, 101 SGB VI ab Antragstellung, oder? Die Erbwerbsunfähigkeit ist ja schon 2009 eingetreten, so dass die Sechsmonatsfrist zur Zeit der Antragstellung schon längst abgelaufen ist. Damit dürfte dann § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eingreifen, so dass ab Antragstellung zu zahlen wäre. Stimmt das? b) Ab wann läuft hier die Zurechnungszeit? Nach meiner Einschätzung gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ab Eintritt der Erwerbsminderung, also ab Oktober 2009, nicht erst ab Antragstellung. Stimmt das? c) Wann endet der belegungsfähige Zeitraum für die Grundbewertung? Nach meiner Einschätzung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI mit Eintritt der Erwerbsminderung, also im Oktober 2009. Stimmt das? d) Bedeutet das dann, dass sich Berücksichtigungszeiten / Kindererziehungszeiten nach Oktober 2009 nicht mehr in die Grundbewertung nach § 72 SGB VI und damit auch nicht mehr in die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI einfließen? e) Heißt das im Ergebnis also, dass die Rente so berechnet wird, als wäre der Antrag zeitnah mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (also im Oktober 2009) gestellt worden? Besten Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.10.2023 | 12:13

Hallo Herr Ratlos,

 

Ihre Anfrage lässt sich nicht wirklich zielführend und abschließend im Rahmen dieses Forums beantworten. Insoweit können wir Ihnen nur empfehlen, sich nach Erhalt des Bescheides für nähere Erläuterungen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe zu wenden.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Geraldam 15.10.2023 | 19:00
Wer hat denn 2009 festgestellt, dass die Betreffende erwerbsunfähig ist? Zudem müssen versicherungstechnische Voraussetzungen erfüllt sein.
Herr Ratlosam 15.10.2023 | 19:03
Gerald schrieb

Wer hat denn 2009 festgestellt, dass die Betreffende erwerbsunfähig ist? Zudem müssen versicherungstechnische Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2009 ist durch ärztliche Atteste belegt sowie durch ein Gutachten, das im Auftrag der Rentenverssicherung im Jahr 2023 erstellt wurde. Der Gutachter bescheinigt dort den Eintritt der Erwerbsunfhigkeit bereits im Jahr 2009.
Abschlägeam 15.10.2023 | 19:52
Herr Ratlos schrieb

Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2009 ist durch ärztliche Atteste belegt sowie durch ein Gutachten, das im Auftrag der Rentenverssicherung im Jahr 2023 erstellt wurde. Der Gutachter bescheinigt dort den Eintritt der Erwerbsunfhigkeit bereits im Jahr 2009.

Waren denn beim so festgestellten Eintritt der Erwerbsminderungsdatum die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt? Denn wenn dem nicht so ist/wäre, braucht man sich auch über die Zurechnungszeiten keine Gedanken mehr zu machen. Diese Voraussetzungen, die VOR Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen müssen, lassen sich dann durch spätere Beitragszeiten oder zu berücksichtigende Zeiten (wg. der Kinder) nicht mehr 'aufholen'.
Herr Ratlosam 15.10.2023 | 20:11
Abschläge schrieb

Waren denn beim so festgestellten Eintritt der Erwerbsminderungsdatum die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt?

Denn wenn dem nicht so ist/wäre, braucht man sich auch über die Zurechnungszeiten keine Gedanken mehr zu machen.

Diese Voraussetzungen, die VOR Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen müssen, lassen sich dann durch spätere Beitragszeiten oder zu berücksichtigende Zeiten (wg. der Kinder) nicht mehr 'aufholen'.

Ja, die Voraussetzungen waren erfüllt. Die allgemeine Wartezeit war 2009 erfüllt, auch lagen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Beitragszeit (schon allein wegen der Kindererziehung für das erste Kind von 2006-2009), dazu auch noch wegen der Beitragszeit aufgrund Arbeit vorher.
Ritaam 15.10.2023 | 20:34
Herr Ratlos schrieb

Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2009 ist durch ärztliche Atteste belegt sowie durch ein Gutachten, das im Auftrag der Rentenverssicherung im Jahr 2023 erstellt wurde. Der Gutachter bescheinigt dort den Eintritt der Erwerbsunfhigkeit bereits im Jahr 2009.

Mein Eintritt der Erwerbsminderung ist auch für 2015 durch Gutachten fertig gestellt und trotzdem hab ich die Rente aus ab 2022 gekriegt. Aber ich hab auch bis dahin gearbeitet.
EMam 16.10.2023 | 04:48
Bevor man sich Gedanken macht, wie die entsprechende Erwerbsminderungsrente im Detail berechnet wird, wäre es sinnvoll diese zunächst mal zu beantragen und dann bei einer Bewilligung entsprechende Gedanken zu machen. Hier werden Tatbestände fiktiv unterstellt, obwohl bisher nicht mal ein Antrag gestellt wurde. Warten Sie die Expertenantwort ab. Ich bin mir fast sicher, dass diese auch zunächst mal auch eine Antragstellung und das Abwarten des Bescheides empfehlen wird, ohne vorher zu spekulieren was sein könnte wenn.
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