Das was ihnen die Holtine der AfA gesagt hat ist korrekt.
Entscheidend für die Berechnung des ALG I ist letztlich , ob Sie in den letztehn 2 Jahren vor ALG I Beantragung mind. 150 Tage gearbeitet haben oder nicht.
In ihrem Falle wird das ALG I wohl wirklich leider nur " fiktiv " berechnet und richtet sich NICHT ( mehr ) nach ihrem letzten Verdienst vor ihrer Erkrankung oder geschweige denn nach dem Krankengeld. Dies ist immer dann der Fall wenn im letzten Jahr vor ALG I Beantragung kein versicherungspflichtiges Entgeld über mind. 150 Tage erzielt wurde. Dann wird der Zeitraum noch auf 2 Jahre erweitert und wenn auch dann keine 150 Tage vorliegen wird das ALG I fiktiv berechnet.
Das fiktive ALG wird in 4 Stufen als pauschaler Betrag gezahlt. Entscheidend dazu ist zum einen ihre Qualifikation ( Ausbildung etc. ) , aber im besonderen wird darauf abgestellt in welchen Beruf und damit Stufe dieses fiktiven Schemas die Vermittlungsbemühungen der AFA und ihrer sich belaufen. Dies ist bei EM-Rentenantragsteller und der damit ja mehr oder weniger verbundenen nicht vermittelbarkeit regelmäßig leider nur die unterste Stufe Nr. 4. Das ist dann ein ALG I in Höhe von nur ca. 800 €,
" Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Abrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs. Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld FIKTIV bemessen.
Dabei wird ein so genanntes fiktives Arbeitsentgelt festgelegt. Das Arbeitsentgelt richtet sich in diesen Fällen nach der jährlich festgelegten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Bundesbürger aus dem vorangegangenen Jahr und wird in einer Verordnung zu Beginn eines jeden Jahres neu festgelegt.
Kann die Agentur für Arbeit für Sie keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs erweiterten Bemessungsrahmen feststellen, so ist das Bemessungsentgelt aufgrund eines fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe festzulegen. Dabei ist die berufliche Qualifikation maßgebend, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.
Aufgrund unterschiedlicher Qualifikationen wird das Arbeitsentgelt anhand der Bezugsgröße entsprechend angepasst. Dabei erfolgt eine Einteilung in eine von vier Qualifikationsgruppen. Jeder einzelnen Qualifikationsgruppe liegt ein Teilwert der Bezugsgröße zugrunde."
http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeits…