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Experten-Antwort

Bemessungsgrundlage ALG1 nach KK Aussteuerung und Erwerbsminderungsrentenantrag

von doris fischer29.07.2012 | 20:08
17186 Ansichten
5 Antworten
Bin seit 13 Monaten krankgeschrieben, in der Zwischenzeit wurde ich gekündigt, davor habe ich 11 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, davor war ich 7 Monate krankgeschrieben, davor habe ich 10 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet. Nun wurde ich aktuell von Krankenkasse ausgesteuert bin aber weiterhin arbeitsunfähig. Nun muss ich mich bei Agentur für Arbeit melden, was ich natürlich pünktlich tun werde. Frage mich aber was in meinem Fall die Berechnungsgrundlage fürs ALG1 ist. Und ob sich das ändert wenn ich vor der Arbeitslosmeldung den Antrag auf Erwerbsminderungsrente stelle. Sorge mich, dass ich da einen Fehler mache. Ich hoffe, ob ich einen Rentenantrag vor der arbeitslos Meldung stelle oder nicht, die Bemessungsgrundlage mein ehemaliges Gehalt ist. Die Hotline von der AfA hat mir gesagt ich bekäme nur ALG! auf -Harzt4- Höhe, weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Ich hoffe Sie können mir meine vielen Fragenzeichen im Kopf wegpusten. Danke für eine detailierte und schnelle Antwort. Gruß df

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.07.2012 | 09:35

Wie "Schade" bereits geschrieben hat, kann ich Ihnen bzgl. der Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes nicht weiterhelfen.

Daher rate ich Ihnen zu einem persönlichen Gespräch mit einer/einem Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Agentur für Arbeit und Ihrem Rentenversicherungsträger.

4 Antworten

Schadeam 29.07.2012 | 20:42
Für Auskünfte zur Höhe des ALG bewegen Sie sich im falschen Forum - Wurstpreise erfragen Sie doch auch nicht beim Gärtner? Wenn Sie (und Ihre Ärzte) sich für erwerbsgemindert halten sollten Sie auch schnellstens den Rentenantrag stellen. Solange Sie keinen Rentenantrag stellen, sollten Sie sich beim AA auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und dann hat es wenig Sinn dort zu sagen man sei arbeitsunfähig.....Sonst hören Sei dort möglicherweise den verständlichen Spruch: komm wieder wenn du gesund bist.
Maxam 30.07.2012 | 10:33
Hallo, das mit der Krankenkasse-Aussteuerung bitte prüfen lassen. siehe Forum: www.Krankenkassenforum.de oder im Erwerbslosenforum.de- Der User Machts Sinn hat einiges dazu eingestellt. Da kann man sehr viel falsch machen. Evtl. die Fragen dazu im Elo-Form einstellen. mfg
Klaus-Peteram 30.07.2012 | 14:11
Das was ihnen die Holtine der AfA gesagt hat ist korrekt. Entscheidend für die Berechnung des ALG I ist letztlich , ob Sie in den letztehn 2 Jahren vor ALG I Beantragung mind. 150 Tage gearbeitet haben oder nicht. In ihrem Falle wird das ALG I wohl wirklich leider nur " fiktiv " berechnet und richtet sich NICHT ( mehr ) nach ihrem letzten Verdienst vor ihrer Erkrankung oder geschweige denn nach dem Krankengeld. Dies ist immer dann der Fall wenn im letzten Jahr vor ALG I Beantragung kein versicherungspflichtiges Entgeld über mind. 150 Tage erzielt wurde. Dann wird der Zeitraum noch auf 2 Jahre erweitert und wenn auch dann keine 150 Tage vorliegen wird das ALG I fiktiv berechnet. Das fiktive ALG wird in 4 Stufen als pauschaler Betrag gezahlt. Entscheidend dazu ist zum einen ihre Qualifikation ( Ausbildung etc. ) , aber im besonderen wird darauf abgestellt in welchen Beruf und damit Stufe dieses fiktiven Schemas die Vermittlungsbemühungen der AFA und ihrer sich belaufen. Dies ist bei EM-Rentenantragsteller und der damit ja mehr oder weniger verbundenen nicht vermittelbarkeit regelmäßig leider nur die unterste Stufe Nr. 4. Das ist dann ein ALG I in Höhe von nur ca. 800 €, " Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Abrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs. Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld FIKTIV bemessen. Dabei wird ein so genanntes fiktives Arbeitsentgelt festgelegt. Das Arbeitsentgelt richtet sich in diesen Fällen nach der jährlich festgelegten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Bundesbürger aus dem vorangegangenen Jahr und wird in einer Verordnung zu Beginn eines jeden Jahres neu festgelegt. Kann die Agentur für Arbeit für Sie keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs erweiterten Bemessungsrahmen feststellen, so ist das Bemessungsentgelt aufgrund eines fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe festzulegen. Dabei ist die berufliche Qualifikation maßgebend, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Aufgrund unterschiedlicher Qualifikationen wird das Arbeitsentgelt anhand der Bezugsgröße entsprechend angepasst. Dabei erfolgt eine Einteilung in eine von vier Qualifikationsgruppen. Jeder einzelnen Qualifikationsgruppe liegt ein Teilwert der Bezugsgröße zugrunde." http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeits…
Klaus-Peteram 30.07.2012 | 14:29
Also nur noch mal zum Verständis, weil das viele verwechseln : Auch ein Ingenieur , Arzt oder Hochschulprofessor der aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit eigentlich ja in die höchste Stufe Nr.1 " fiktiv " eingestuft werden müsste , kommt in dem Fall nur in die unterste Stufe 4 - ungelernt und ohne Ausbildung. Eben wiel davon ausgegangen wird, das jemand der krank und unter Umständen bereits Erwerbsgemindert ist höchstens in einen ungelernten Minijob - wenn überhaupt in einen Job... - vernmittelt werden kann. Es spielt also keine Rolle als was jemand mal vor der Erkrakung egarbeitet hat, sondern nur was er aktuell noch leisten kann bzw. worin er vermittelt werden kann aufgrund der Erkrankung und Leistungsminderrung. Und dies sind eben immer nur Jobs der niedriigsten Stufe 4. So geht also sowohl der Arzt , Ingenier etc. und der ungelernte Arbeiter dann bei gestellten und noch laufendem EM-Antrag mit ca. 800 € ALG nach Hause.. Wann Sie den ALG I Antrag stellen ( also vor oder nach dem EM-Antrag ) spielt in dem Zusammenhang keinerlei Rolle. An dessen Höhe ändert durch den Zeitpunkt der Antragstellung nichts.
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