Hallo Frau Fischer,
das der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zugrundeliegende Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Zu berücksichtigen sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Zu beachten ist, dass die nachgewiesenen Einkünfte im Rahmen der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wurden. Üben Versicherte mehr als eine selbständige Tätigkeit aus und ist nur eine versicherungspflichtig, sind lediglich die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.
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