Guten Tag Herr Thomas,
laut § 47 SGB IX wird das Regelentgelt als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus dem „..im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ....“ ermittelt.
In der Praxis ergibt sich dies aus den Angaben des Arbeitgebers auf der „Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übergangsgeldes“ (Teil B des Fragebogens G 510). Diese Bescheinigung wird in der Regel einem Bescheid über Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme bereits beigefügt, mit der Bitte um Weiterleitung an den Arbeitgeber.
Für weitergehende Erläuterungen des Bescheides über die Berechnung des Übergangsgeldes bzw. Fragen zur Ermittlung des Regelentgelts im konkreten Einzelfall sollten Sie Kontakt zur zuständigen Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers aufnehmen. Sie könnten sich auch an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.
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