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Bemesungsgrundlage von Übergangsgeld bei Auszubidenden

von Claus05.11.2007 | 18:52
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin vor ca. 3,5 Jahren wegen Kranheit aus meiner Ausbildung im ersten Lehrjahr ausgeschieden. Laut Aussage der Rentenversicherung sollte ich zuerst ein Übergangsgeld von dem tariflich bemessen des an einem Gesellen bekommen. Nun bin ich in der Umschulung und die Rentenversicherung verweigert auf einmal diese Zusage und bemisst das Übergangsgeld am Realeinkommen aus dem ersten Lehrjahr im öffenlichen Dienst BAT 60%. Könnte mir jemand sagen, was denn nun eigentlich richtig ist und wo es dazu Informationen oder einen Gesetzestext gibt, denn das Übergangsgeld beträgt kalendertäglich nur5,41 € und dies ist definitiv zu wenig zum Leben. Danke

4 Antworten

Unbekanntam 05.11.2007 | 21:04
Hallo, ich habe mal in der Arbeitsanweisung - die jeder auch online einsehen - nachgeschaut. Dort steht, Zitat: ...Wurde das Ausbildungsverhältnis vor Beginn der Leistung/AU beendet, so ist der Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt zugrunde zulegen, das nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erzielt worden wäre. Erforderlichenfalls ist das Entgelt eines gleichartigen Beschäftigten heranzuziehen..." Interessant ist hier das Wort "vor". Es besagt, dass man nur dann vom Bemessungsentgelt eines Ausgelernten ausgeht, wenn das Ausbildungsverhältnis vor dem Beginn einer Arbeitsunfähigkeite (AU) beendet wurde. Kommt also jetzt auf die individuelle Situation drauf an. Ich rate Ihnen, gehen Sie mit dem Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt zur nächsten Beratungsstelle und legen Sie mal Widerspruch ein. Der Sachverhalt wird dann erneut geprüft. Übrigens: Auch wenn es verständlich ist, dass € 5,41 zu wenig zum Leben sind, spielt das keine Rolle bei der Entscheidung. Die RV ist nicht dafür zuständig, die soziale finanzelle Absicherung zu gewährleisten. Das ist die Aufgabe der Sozialämter. Bei Bedürftigkeit müssen Sie dort einen Antrag auf Ergänzungsleistung stellen.
Insideram 06.11.2007 | 14:47
Entscheidender ist die Tatsache, ob die Ausbildung durch die Krankheit beendet wurde / wg der Krankheit abgebrochen und die Ausbildung regulär bis zum Beginn der LTA beendet worden wäre. Wenn dies der Fall war, ist als Tarifvergleichswert das Entgelt eines Gesellen im 1. Jahr maßgebend.
Marc Reifferscheidam 07.11.2007 | 12:41
Hallo, ich bin nun seit 5 Jahren aus meinem erlernten Beruf als Bäcker draussen, habe keine Berufserfahrung. Vor und wehrend meiner Ausbildung zum Bäcker war ich schon im Fitnessberreich tätig bis vor kurzem. War auch schon leitende Person von zwei Anlagen. Ich habe zwei Bandscheibenvorfälle und möchte deshalb zum IHK Sport und Fitnesskaufmann umschulen. Wenn die Umschulung genehmigt wird kann mir da jemand sagen wie die monatliche Vergütung ist? Wonach richtet sich diese? Ich danke euch
Marc Reifferscheidam 07.11.2007 | 14:37
Danke für die rasche Antwort, wie gesagt ich bin ja arbeitsfähig nur nicht in meinem erlernten Beruf als Bäcker. Ich habe gerade einen Gesundheitsbogen vom Arbeitsamt ausgefüllt und die Diagnosen von meinen Ärzten hinzu gelegt. Dieses wird jetzt geprüft und ich gehe Mal davon aus das der Amtsarzt sagt das ich die Umschulung genehmigt bekomme. Ich habe ja auch zuletzt in der Fitnessbranche gearbeitet, das kann man am Lebenslauf erkennen. Sollte der Amtsarzt die Umschulung genehmigen wird bestimmt geklärt ob diese als Rehamaßnahme durchgeht oder über´s Arbeitsamt.
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