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Benachrichtigung Arbeitgeber zum vorzeitigen Ruhestand

von derf11.03.2010 | 17:56
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bin Jahrgang Okt.1947, männlich. Möchte ab Dez.2010 nach vollendetem 63. Lebensjahr, nach 48,5 Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit, davon ca. 35 Jahre als Bauleiter, in Rente gehen. Wann sollte oder müsste ich meine Geschäftsleitung schriftlich ( mündlich bereits erfolgt ) darüber informieren ? gibt es eine gesetzliche Regelung?

5 Antworten

Renten-Fachmannam 11.03.2010 | 18:53
Stellen Sie den Rentenantrag Ende August und schliessen Sie einen Aufhebungsvertrag ab oder kündigen Sie zum 30.11.2010. Fristen ergeben sich aus betrieblichen oder tariflichen Regelungen. Über den Rentenbezug brauchen Sie nicht besonders informieren, Ihre Geschäftsleitung wird es bestimmt nicht interessieren, was Sie ab dem 01. Dezember machen. Sie müssen sowieso Ihrem AG ein Formular vorlegen, damit das Entgelt der letzten 12 Monate bis zum 31. August an die Rentenversicherung gemeldet wird. Im Rentenantrag brauchen Sie nur die Frage, ob Sie nach Rentenbeginn weiter Lohneinkünfte beziehen, mit nein beantworten. Es ist ratsam, für die Antragstellung einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren, da brauchen Sie keine Formulare ausfüllen. Sie müssen nur den Personalausweis, die Krankenversicherungskarte und einen Nachweis über die Elterneigenschaft wegen dem Pflegeversicherungsbeitrag (Geburtsurkunde eines Kindes) mitbringen.
Wolfgangam 11.03.2010 | 19:30
Ergänzung: > und schliessen Sie einen Aufhebungsvertrag ab (...) Manche Arbeitgeber sehen es gar nicht gerne, wenn unter Umgehung der Kündigungsfristen ein Aufhebungsvertrag 'verlangt' wird - kann ungünstigenfalls zu arbeitsgerichtlichen Nachspielen führen, wenn der Arbeitnehmer plötzlich und unerwartet zu zicken anfängt. Vielleicht fällt ja auch dem Arbeitgeber ein, er braucht seinen fleißigen Gehaltsempfänger noch ein paar Monate länger und verweist/pocht von sich auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bei verspäteter Kündigung ...die gebuchte Silvesterparty im Polareis fällt dann flach ;-) Wenn sich beide einig sind und der Rentenanspruch als solcher feststeht sollte die ordentliche Kündigung (ein 2-Zeiler reicht) bevorzugt werden. Gruß w.
Wolfgangam 11.03.2010 | 20:47
Hallo Renten-Fachmann, > Frage an Wolfgang: Kann ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag wieder einseitig aufgehoben werden ? Ja, per Gerichtsentscheid ;-) Verträge sind 2-seitige Abmachungen, die zwecks Änderung/Aufhebung auch/wiederum die Unterschriften beider Beteiligter brauchen. Ich hatte es vorher vielleicht zu undeutlich formuliert. AN oder AG fühlt sich im Nachhinein/nach einem Aufhebungsvertrag über den Tisch gezogen (möglicherweise zurecht) und bemüht das Arbeitsgericht. Dann kann der schönste im Einvernehmen geschlossene Auflösungsvertrag zerbrechen. Für beide Seiten ist daher die Einhaltung der Kündungsfristen die sicherste Variante, dem Beschäftigungsverhältnis ein 'ordentliches' Ende zu setzen. Tarifvertragliche Arbeitsverhältnisse - und auch etwaige ATZ-Vertragsergänzungen - brauchen keine Kündigungen/Kündigungsfristen. Im ersten Fall setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze dem Arbeitsverhältnis ein Ende, im 2 Fall das ggf. vorher vertraglich vereinbarte ATZ-Ende. Für derf gilt aktuell aber beides nicht. Gruß w.
Renten-Fachmannam 11.03.2010 | 20:33
Frage an Wolfgang: Kann ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag wieder einseitig aufgehoben werden ? Ich hatte bei der Reihenfolge im Hinterkopf, dass bei einer Einigung mit Aufhebungsvertrag ein freundschaftliches Auseinandergehen vorliegt und vielleicht zu einem Abschiedsgeschenk (auch wenn es steuerpflichtig ist) führt.
Falsches Forumam 12.03.2010 | 08:24
Fragen zu Kündigungen/Aufhebungen des Arbeitsverhätlnisses haben natürlich ausschliesslich arbeitsrechtlichen Charakter.Wenden sie sich an Ihren Betriebsrat oder einen Fachmann für Arbeitsrecht. Die Frage ist natürlich keine Angelegenheit der gesetzlichen Rentenversicherung.
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