Die allgemeinen Pflicht des § 13 SGB I die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären unterscheidet sich wesentlich vom Recht des Einzelnen auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach § 14 SGB I. Ohne ein vom Versicherten herangetragenes Beratungsbegehren besteht die Pflicht zu einer solchen nur, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt spontan auf klar daliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
Gerade hiervon kann aber im vorliegenden Fall nicht automatisch ausgegangen werden. Geht es im vorliegenden Fall doch „nur“ um eine vorgezogenen Rente mit Abschlägen. Es ist fraglich, ob sich eine freiwillige Beitragsentrichtung daher als in jedem Fall zweckmäßig darstellt.