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Experten-Antwort

Beratung DRV

von Christopher Robbin18.08.2018 | 14:11
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6 Antworten

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Hallo, haftet der Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung für fehlerhafte Falschberatung? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sowohl der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als auch ein Amtshaftungsanspruch des Betroffenen richten sich grundsätzlich gegen den Rentenversicherungsträger.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

???am 18.08.2018 | 14:15
Er haftet für Falschberatung oder für fehlerhafte Beratung. Wenn beides zusammenkommt, wird es schwierig.
Fortitude oneam 18.08.2018 | 15:01
Hallo Robbin, Nein und Ja! Der Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung haftet im Allgemeinen nicht für eine fehlerhafte Beratung. Die Deutsche Rentenversicherung bietet im Gegensatz zu gerichtlich zugelassenen Rentenberatern kostenlose Beratung in Sachen Rente an. Für eine Falschberatung haftet daher nur die Deutsche Rentenberatung im Rahmen der §§ 14, 15 SGB I. Ein gerichtlich zugelassener Rentenberater haftet selbstverständlich für durch Falschberatung entstandene Schäden. Wenn der Sachbearbeiter in vollem Vorsatz falschberät, also absichtlich einen Kunden die Unwahrheit sagt, haftet dieser persönlich. Eine solche Fallkonstellation ist eher unwahrscheinlich. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Grokoam 18.08.2018 | 15:07
Nie Nicht
KSCam 18.08.2018 | 15:49
......und wäre wohl in den seltensten Fällen tatsächlich beweisbar.....in meinen Augen kommt es viel öfter vor, dass ein Kunde eine richtige Beratung falsch interpretiert...... Haben Sie eine konkreten Fall vor Augen?
???am 19.08.2018 | 14:47
Sollten Sie eine Falschberatung nachweisen können, käme in erster Linie ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch in Frage. Sie würden im Falle des Falles so gestellt werden, als ob sie richtig beraten worden wären. Das erste Problem ist die Frage der Falschberatung: Neben dem klassischen Mißverständnis gibt es auch noch die vom Betroffenen "gefühlte" Falschberatung, nach dem Motto "Der hätte mir doch sagen müssen ...". Tritt z.B. gerne auf, wenn nachträglich geltend gemachte Zeiten zu einer Verschlechterung der Rentenhöhe führen. Diese fehlehafte Beratung muss dienstlich gemacht worden sein (also nicht am Stammtisch oder über den Gartenzaun) und Sie müssen sie nachweisen können. Das geht am leichtesten, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist oder Sie Zeugen haben.
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