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Beratungsfehler in der Rentenversicherung

von Günter29.01.2008 | 08:53
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8 Antworten

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Ich stelle die Frage für einen ausländischen Arbeitskollegen, dessen Deutschkenntnisse für das Rentenrecht nicht ausreichen. Aus einer früheren Tätigkeit in seinem Heitmatland erhält er seit dem 57 Lebensjahr (April 2001) eine Altersrente. In Deutschland ist er seit 28 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet weiterhin, da er das 65 Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Ab April 2001 wurde er durch die Rentenversicherung Bund von der Versicherungspflicht freigestellt und hat die Versicherungsfreiheit gewählt. Nun zeichnet sich ab, dass hier ein Beratungsfehler der Rentenversicherung vorlag, da er aus seinem Heimatland keine Vollrente sondern nach deutschen Rentenrecht eine Teilrente erhält. Wass passiert jetzt? Er wird in 4 Monaten in Rente gehen und war die letzten 3 Jahre in Altersteilzeit.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei einer fehlerhaften Beratung käme ein sogenannter "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" in Betracht. Die Prüfung erfolgt durch den damals zuständigen Rentenversicherungsträger. In Ihrem Fall ist es ratsam, sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu wenden.

7 Antworten

Tipgeberam 29.01.2008 | 16:08
In einen Sozialverband eintreten und sich umfassend beraten lassen. Nach der Rechtsprechung des BSG haftet der RV-Träger für Beratungsfehler.
günteram 30.01.2008 | 09:17
Danke. Nur das hilft mir auch nicht weiter. In welcher Form haftet der RV-Träger? Wenn mein Kollege ohne eigenes Verschulden 65 TEuro zurückzahlen muss von 900 Euro Rente dann hilft das auch nicht gerade. Ich warte weiterhin gerne auf eine Expertenantwort und bitte um rege Beteiligung. Danke
Rosannaam 30.01.2008 | 12:08
..."da er aus seinem Heimatland keine Vollrente sondern nach deutschen Rentenrecht eine Teilrente erhält." Meinen Sie mit der Teilrente eine vorzeitige Altersrente? Inwiefern lag ein Beratungsfehler - bezogen auf die ausländische Rente - vor? Hat er durch den Beratungsfehler KEINEN Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente? Oder geht es um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente, die er jetzt nicht mehr erfüllt? ..."und arbeitet weiterhin, da er das 65 Lebensjahr noch nicht erreicht hat. " Für die Regelaltersrente ab 65 Jahren (ich vermute, der Kollege ist Jahrgang 1944) gab es 2001 doch keinen Beratungsbedarf, wenn er die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte, und er konnte sich ohne seinerzeit erkennbare Folgen für die Versicherungsfreiheit entscheiden. Falls ich etwas mißverstanden habe, bitte ich um nähere Erläuterung. MfG Rosanna
günteram 30.01.2008 | 15:36
an Rosana, nein ich meine keine vorgezogene Teilrente sondern eine Teilrente, also eine Rente die gekürzt wird, weil er noch in Deutschland arbeitet. Es lag kein Beratungsfehler für die ausländische Rente vor. Der Beratungsfehler lag darin, dass er von der deutschen RV befreit wurde, das ist bei einer Teilrente nicht geltendes Recht. Wenn er also jetzt wieder rückwirkend ab 2001 rentenversicherungspflichtig würde, müßte er alles nachzahlen, einschließlich Altersteilzeitentgelt und Steuernachzahlung.
günteram 30.01.2008 | 16:55
ich habe man nachgesehen, was ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bedeutet. (also so gestellt werden, als wäre der Bescheid nicht ergangen). Das würde wenn ich es richtig verstehe doch bedeuten, dass er alles nachzahlen müßte oder sehe ich das falsch?? Oder bedeutet es, er würde so gestellt, als habe er die Beiträge geleistet (auch wenn er nicht hat sondern nur der Arbeitgeber)?
Rosannaam 31.01.2008 | 17:17
Tut mir leid, da bin ich überfragt. Ich empfehle deshalb, wie bereits erwähnt wurde, sich an den seinerzeit zuständigen RV-Träger (BfA >DRV Bund) zu wenden, den Fall genau vorzutragen und um eine Überprüfung gemäss § 44 Sozialgesetzbuch X zu bitten. Sinnvoll wäre es vor allem, wenn der Beratungsfehler in irgendeiner Art bewiesen werden könnte. Vielleicht kann auch auf die mangelnden Deutschkenntnisse hingewiesen werden. Wenn allerdings nach dem DAMALS geltenden Recht, das von dem jetzigen abweicht, nicht anders hätte entschieden/beraten werden können, hat Ihr Bekannter leider schlechte Karten. Aber einen Versuch ist es auf jeden Fall wert. MfG Rosanna
Rosannaam 31.01.2008 | 17:25
Noch eine kurze Frage zum Thema: Hat denn eigentlich der RV-Träger JETZT rechtsverbindlich, also mit Bescheid, festgestellt, dass rückwirkend ab 2001 RV-Pflicht besteht, und mit welcher Begründung? Oder welche Nachteile ergeben sich überhaupt aus der seinerzeitigen Befreiung von der RV-Pflicht? Das ist mir noch nicht ganz klar. Siehe auch meinen Beitrag vom 30.1.
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