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Experten-Antwort

Beratungspflichten der DRV

von EM-Rentner18.09.2024 | 20:05
364 Ansichten
3 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, soweit ersichtlich haben Versicherte Anspruch auf umfassende und erschöpfende Auskunft und Beratung in allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung. Frage: besteht auf ein schriftlich vorgetragenes Beratungsanliegen gegenüber der DRV Anspruch auf Erteilung schriftlicher Auskunft ? Sofern nein - auf welche geeignete Weise können seitens der DRV mündlich (telefonisch) erteilte Auskünfte verbindlich (nachweisfähig) festgehalten werden? Danke für Ihre Rückantwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.09.2024 | 08:18

Hallo EM-Rentner,

 

vorgetragene Beratungsanliegen/-anfragen werden von Rententräger immer beantwortet, auch wenn sie schriftlich vorgebracht werden.

Nachweisfähige Auskünfte können nur in schriftlicher Form erteilt werden.

2 Antworten

Juliusam 19.09.2024 | 05:29
Eine Beratung muss nicht allumfassend und erschöpfend sein. Die Rentenversicherung ist aber verpflichtet, Sie auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten - soweit sie die Rente betreffen - hinzuweisen. Die Beratung erfolgt grundsätzlich mündlich und unverbindlich. Wenn Sie später einen Nachweis benötigen, ist was Schriftliches natürlich immer besser. Schriftliche Auskünfte gibt es z.B. in Form einer Rentenauskunft, Renteninformation, Broschüren, Flyern, Merkblättern usw. Wenn Sie irgendwelche darüber hinaus gehenden Auskünfte schriftlich benötigen, dann wenden Sie sich bitte mit Ihrer Frage an Ihre zuständigen Sachbearbeiter und weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie eine schriftliche Auskunft benötigen. Das wird aber nie eine komplette Beratung sein, sondern immer eine Antwort auf eine konkrete Frage. Aber auch schriftliche Auskünfte sind in der Regel unverbindlich, da niemand in die Zukunft schauen kann und deshalb niemand weiß, wie Ihr persönliches Versicherungsleben in Zukunft weitergeht (Lohnentwicklung, evtl. Arbeitslosigkeit oder Krankheit?) und auch niemand voraussagen kann, welche gesetzlichen Änderungen auf uns in der Zukunft zukommen. Verbindlich wird es erst, wenn Sie in Rente gehen und Ihren Rentenbescheid erhalten.
Hintergrund der Frage!am 20.09.2024 | 07:34
Wieder mal einer, der seine eigene Dummheit, Nachlässigkeit und/oder ein Versäumnis und dessen Folgen, gern dem Rententräger zuschieben möchte. Klappt aber nur in den seltensten Fällen.
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