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Experten-Antwort

Berücksichtigt die Prognose hohe Einmalzahlungen?

von Tanja21.04.2024 | 14:36
279 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Einmal im Jahr erhalte ich eine „Rentenauskunft“ in der meine Rentenhöhe prognostiziert wird. Letztes Jahr habe ich 15000,00 Euro Rentenausgleichszahlung getätigt. Wird diese Rentenausgleichszahlung zukünftig bei der Prognose berücksichtigt oder nicht?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Sie haben in einer Rentenauskunft grds drei Beträge:

Anspruch Erwerbsminderungsrente;

Anspruch Regelaltersrente, wenn keine weiteren Zahlungen  mehr erfolgen;

Prognose, wie hoch die Regelaltersrente werden würde, wenn wie im Schnitt der letzten fünf Jahre weiter eingezahlt werden würde;

 

Wenn eine Ausgleichszahlung geleistet wurde, ist diese bereits in allen drei Rechnungen enthalten. Sie müssten evtl. diese Auskunft mit der letzten Auskunft oder Information vor der Ausgleichszahlung vergleichen. 

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

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8 Antworten

Frankam 21.04.2024 | 14:37
Ja.
INteressantam 21.04.2024 | 15:48
Interessant. Ob's auch stimmt? Im "Versicherungslauf" jedenfalls tauchen solche Einmalzahlungen nicht auf.
Frankam 21.04.2024 | 16:03
Aber bei den erzielen Rentenpunkten, die Basis für die Höhe der Rente sind.
Schadeam 21.04.2024 | 18:27
Rentenauskunft anfordern, da stehts drin. Und im Vergleich zur letzten Renteninformation oder -auskunft sollte man ja schon einen gewaltigen Unterschied erkennen.
Reicher Rentneram 21.04.2024 | 19:14
Stellen Sie Ihre Frage hier, da gibt es genug Rentenminderungsausgleichszahler. https://der-privatier.com/
Praxisam 22.04.2024 | 07:49
In den VV gehören sie auch nicht rein. Dieser ist eine Auflistung der rentenrechtlichen Zeiten. Die Ausgleichszahlung ist aber keinem Zeitraum zugeordnet und generiert keine rentenrechtliche Zeit. Ergo hat sie im VV nichts zu suchen.
Tinaam 22.04.2024 | 11:30
Die Ausgleichszahlungen werden berücksichtigt, sobald Sie die entsprechende Beitragsbescheinigung erhalten haben.
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