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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Zeiten einer im schulischen Ausbildung und parallel dazu Teilzeitjob

von Luna30.09.2026 | 08:02
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam, im Rahmen meiner Kontenklärung im Zusammenhang mit meiner Scheidung habe ich ein Formular erhalten, in dem ich Zeitaufwände für Studium und Beschäftigung angeben soll. Mein Studium liegt inzwischen etwa 10 Jahre zurück. Während dieser Zeit habe ich parallel in Teilzeit gearbeitet und bin bis heute bei derselben Firma beschäftigt. Meinen Abschluss konnte ich trotz der langen Studiendauer von insgesamt zehn Jahren aufgrund persönlicher, finanzieller und gesundheitlicher Probleme leider nicht erreichen. Während meines Studiums und meiner Teilzeitbeschäftigung habe ich zudem Kinder bekommen. Nun weiß ich nicht, wie ich die Unterrichtszeiten an der Ausbildungsstätte sowie die häuslichen Vorbereitungszeiten nachweisen soll. Während der Babyzeit meines Kindes war ich beispielsweise kaum an der Universität. Dennoch habe ich mich jedes Semester zurückgemeldet, in der Hoffnung, mein Studium fortsetzen und erfolgreich abschließen zu können. Ich habe bereits bei der Deutschen Rentenversicherung angerufen. Die Dame am Telefon teilte mir lediglich mit, dass ich alle Angaben wahrheitsgemäß machen soll. Das ist für mich jedoch schwierig, da ich nach so langer Zeit nicht mehr nachvollziehen kann, wie viele Stunden ich tatsächlich für Unterricht, Vor- und Nachbereitung sowie das Selbststudium aufgewendet habe und wie ich diese Zeiten gegebenenfalls nachweisen soll. Daher hätte ich folgende Fragen: -Welche Möglichkeiten gibt es, die Studien- bzw. Ausbildungszeiten nach so langer Zeit nachzuweisen, wenn keine detaillierten Unterlagen mehr vorhanden sind? -Reicht gegebenenfalls eine plausible und wahrheitsgemäße Schätzung der damaligen Zeitaufwände aus? -Und falls ich die tatsächlichen Zeitaufwände nicht ausreichend nachweisen kann: Wird die Ausbildungs- bzw. Studienzeit dann grundsätzlich als Anrechnungszeit abgelehnt? Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Ihre Rückmeldung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Luna,

bitte reichen Sie zunächst die noch verfügbaren Unterlagen ein, insbesondere Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigungen. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Hochschule nach, ob dort noch Angaben zum Studienverlauf oder eventuelle Beurlaubungen vorliegen. Über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de können Sie auch das Formular V 0510 herunterladen. Dies ist eine Schulzeiten- bzw. Studienbescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können das Formular bei Ihrer ehemaligen Ausbildungsstätte einreichen. Dort besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über das Formular, das Sie sodann bei Ihrem Rentenversicherungsträger einreichen können, die Studiendauer, unabhängig vom Abschluss, zu bescheinigen.

Da Sie während des Studiums auch beschäftigt waren, werden Angaben zum damaligen zeitlichen Umfang von Studium und Beschäftigung benötigt. Wenn Sie die Stunden nach zehn Jahren nicht mehr genau nachvollziehen können, erläutern Sie dies bitte schriftlich und geben Sie für die einzelnen Zeiträume nur das an, was Sie nach bestem Wissen noch einschätzen können.

Ob Ihre Angaben zusammen mit den vorhandenen Unterlagen für eine Anerkennung ausreichen, prüft Ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall. Eine fehlende genaue Stundenaufstellung führt nicht schon automatisch dazu, dass die gesamte Studienzeit abgelehnt wird.

Ein Abschluss ist für die Anerkennung schulischer Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich. Diese Zeiten können allerdings ab der Vollendung des 17. Lebensjahres maximal für 8 Jahre rentenrechtlich berücksichtigt werden.

Wir empfehlen Ihnen auch, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären. Im Rahmen dieser Beratung können Sie auch einen Antrag auf Kontenklärung stellen, damit nicht nur Ihre schulischen Ausbildungszeiten, sondern gegebenenfalls noch weitere Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung, geprüft werden können und so Ihr gesamtes Versicherungskonto vervollständigt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Nur so am Randeam 30.09.2026 | 09:02
Für Anrechungszeiten wegen Studium gibt es keine Entgeltpunkte, also keine Rentenerhöhung. Wenn Sie durchgängig Teilzeit gearbeitet haben oder Kindererziehungszeiten haben, dann bringt Ihnen die Angabe der Studienzeiten keinerlei rentenrechtliche Wartezeitmonate und auch genau null Euro Rentenerhöhung.
Deutsche Rentenversicherung
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