Hallo Luna,
bitte reichen Sie zunächst die noch verfügbaren Unterlagen ein, insbesondere Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigungen. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Hochschule nach, ob dort noch Angaben zum Studienverlauf oder eventuelle Beurlaubungen vorliegen. Über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de können Sie auch das Formular V 0510 herunterladen. Dies ist eine Schulzeiten- bzw. Studienbescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können das Formular bei Ihrer ehemaligen Ausbildungsstätte einreichen. Dort besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über das Formular, das Sie sodann bei Ihrem Rentenversicherungsträger einreichen können, die Studiendauer, unabhängig vom Abschluss, zu bescheinigen.
Da Sie während des Studiums auch beschäftigt waren, werden Angaben zum damaligen zeitlichen Umfang von Studium und Beschäftigung benötigt. Wenn Sie die Stunden nach zehn Jahren nicht mehr genau nachvollziehen können, erläutern Sie dies bitte schriftlich und geben Sie für die einzelnen Zeiträume nur das an, was Sie nach bestem Wissen noch einschätzen können.
Ob Ihre Angaben zusammen mit den vorhandenen Unterlagen für eine Anerkennung ausreichen, prüft Ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall. Eine fehlende genaue Stundenaufstellung führt nicht schon automatisch dazu, dass die gesamte Studienzeit abgelehnt wird.
Ein Abschluss ist für die Anerkennung schulischer Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich. Diese Zeiten können allerdings ab der Vollendung des 17. Lebensjahres maximal für 8 Jahre rentenrechtlich berücksichtigt werden.
Wir empfehlen Ihnen auch, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären. Im Rahmen dieser Beratung können Sie auch einen Antrag auf Kontenklärung stellen, damit nicht nur Ihre schulischen Ausbildungszeiten, sondern gegebenenfalls noch weitere Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung, geprüft werden können und so Ihr gesamtes Versicherungskonto vervollständigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung