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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeit

von Ani22.04.2025 | 06:26
262 Ansichten
9 Antworten

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Guten Tag Ich bin 63 und lebe seit 1994 in Deutschland. Ich habe keine Lücken in meinem Lebenslauf, habe immer gearbeitet und möchte nun mit 63 gerne in die Rente mit Abschläge. Mir fehlen aber 20 Monate um die Wartezeit von 35 Jahre zu erfüllen. Für zwei Kinder habe ich 45 Monate Berücksichtigungszeit erhalten. Kann ich die 45 Monate beanspruchen um die 20 Monate zu kompensieren obwohl ich nirgendwo eine Lücke habe? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.04.2025 | 11:45

Guten Tag,

 

in einer Rentenauskunft werden die Monate mit Berücksichtigungszeit, die auf die Wartezeit angerechnet werden können, mitgezählt. Wenn dann am Ende für die Erfüllung der Wartezeit noch Monate fehlen, können diese durch bereits mitgezählte Monate mit Berücksichtigungszeit nicht kompensiert werden.

 

Fraglich ist, ob bei Ihnen tatsächlich schon eine umfassende Kontenklärung durchgeführt wurde (zum Beispiel Schul- und Beschäftigungszeiten im Ausland) oder ob sich noch weitere Monate ergeben können, die bisher nicht geklärt wurden. Dies sollten Sie konkret bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen.  

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft und wünschen Ihnen einen schönen Tag!

8 Antworten

Wartezeitam 22.04.2025 | 06:28
Jeder Monat zählt nur genau EINMAL bei der Wartezeit.
Schadeam 22.04.2025 | 06:34
Wenn nur die Zeiten in D zählen (keine Schulzeiiten, kein SV Abkommen?) kann jemand der 1994 angefangen hat jetzt im Jahr 2025 im besten Fall 31 Jahre aufweisen und 35 Jahre können erst 2029 voll sein.
Aniam 22.04.2025 | 06:46
Wenn ich nun 20 Monate nicht Arbeite und auch keine freiwilligen Beiträge zahle, kann ich in 2027 diese 20 Monate mit meiner Berücksichtigungszeit füllen um die 35 Jahre Wartezeit zu erfüllen? Abschläge nehme ich in Kauf.
Rentenschmiedam 22.04.2025 | 06:57
Sie haben das mit der Berücksichtigungszeit offenbar nicht richtig verstanden. Die BÜZ beginnt am Geburtstag des Kindes und endet in der Regel mit dem 10. Geburtstag. Sie gilt nur für diesen Zeitraum und verhindert dass z.Bsp. die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente wegfallen. Wird während der BÜZ von der Mutter gearbeitet so wirkt sie sich wartezeittechnisch nicht mehr aus, weil dann in der Regel Beitragszeiten vorliegen. Sie können die BÜZ nicht nach Belieben in irgendwelchen Lücken oder zur Auffüllung auf die 35 Jahre einsetzen. Im Übrigen sind in der IHnen hoffentlich vorliegenden Rentenauskunft die BÜZ eigentlich schon im Versicherungsverlauf berücksichtigt, sofern die Zeiten der Kindererziehung überhaupt schon festgestellt worden sind. Mit besten Grüßen
Aniam 22.04.2025 | 06:57
Die DRV hat geschrieben dass mir 20 Monate fehlen und ich 45 Monate Berücksichtigungszeit habe. Also meine Frage, wenn ich die nächsten 20 Monate keine freiwilligen Beiträge einzahle, kann ich in 20 Monaten meine gutgeschriebene Berücksichtigunszeit nutzen?
Mondkindam 22.04.2025 | 06:58
Berücksichtigungszeiten erhalten Sie von Geburtstag des Kindes (wenn bei Ihnen nur 20 Monate berücksichtigt werden, dann wohl ab Zuzug nach Deutschland) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Die können Sie nicht nach hinten schieben um damit Lücken aufzufüllen.
aam 22.04.2025 | 07:39
Wenn die DRV ihnen mitteilt, daß 20 Monate fehlen, dann fehlen eben 20 Monate. Die 45 Monate Anrechnungszeit sind dann schon berücksichtigt und wirken sich ggf. nicht aus, wenn sie die ganze Zeit (1994-2025) pflichtversichert waren.
senf-dazuam 24.04.2025 | 12:17
Hallo Ani! Die DRV hat Ihnen auch (in der Rentenauskunft/Versicherungsverlauf) geschrieben, ab wann Daten zur Rente vorliegen. Wenn Sie vor 1994 im Ausland bereits Schulzeiten, Ausbildungszeiten, Zeiten der Berufstätigkeit oder ähnliches hatten, udn diese nicht im Versicherungsverlauf genannt werden, sollten sie diese auch bei der DRV angeben. Nutzen Sie dazu einen Beratungstermin, damit geklärt werden kann, ob solchen Zeiten evtl. für die Rentenberechnung bverücksichtigt werden können.
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