Hallo S!
Personen, die während der Erziehungszeiten eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die mehr als nur geringfügig war, können Berücksichtigungszeiten nur angerechnet werden, wenn für die Zeit der selbständigen Tätigkeit auch Pflichtbeiträge vorhanden sind. Das gilt auch für mehr als geringfügig ausgeübte selbständige Tätigkeiten im Betrieb des Ehegatten / Lebenspartners oder eines Angehörigen.
Nachdem Sie die Frage im V0800 mit „ja“ beantworten, machen Sie bitte bei der folgenden Abfrage Ihre Angaben zur Art und zum Umfang der Tätigkeit (durchschnittliches monatliches Arbeitseinkommen, wöchentliche Arbeitszeit in Stunden).
Haben Ehegatten / Lebenspartner eine gemeinsame selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist dem einzelnen Ehegatten / Lebenspartner die Hälfte des aus dem Betrieb erwirtschafteten Einkommens zuzurechnen.
Ob es sich um eine geringfügige oder mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit handelt, wird rückschauend durch die Sachbearbeitung beurteilt. Bei einer Beschäftigung spricht man von einem „Minijob“. Die Grenzbeträge und ggf. zeitlichen Grenzen sind beim Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung) bzw. Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) identisch. Die im Einzelnen zu beachtenden entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenzen ergeben sich aus Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen".
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