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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung

von S01.09.2025 | 11:43
299 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich habe eine Frage zum Formular V800 zur Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Es geht, um die Zeit in die Kinder älter als drei Jahre sind. Unter 5. muss man eine selbstständige Tätigkeit angeben. In der Erläuterung steht, dass es relevant ist, wenn es sich um eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit handelt. Ist diese Geringfügigkeitsgrenze gleich mit der Minijob Grenze? Wenn man zum Beispiel alle paar Wochen 1-2 Stunden Unentgeltlich im Betrieb des Ehepartners oder der Familie mitarbeitet/ mithilft, ist das relevant ja oder nein?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.09.2025 | 12:27

Hallo S!

Personen, die während der Erziehungszeiten eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die mehr als nur geringfügig war, können Berücksichtigungszeiten nur angerechnet werden, wenn für die Zeit der selbständigen Tätigkeit auch Pflichtbeiträge vorhanden sind. Das gilt auch für mehr als geringfügig ausgeübte selbständige Tätigkeiten im Betrieb des Ehegatten / Lebenspartners oder eines Angehörigen.

Nachdem Sie die Frage im V0800 mit „ja“ beantworten, machen Sie bitte bei der folgenden Abfrage Ihre Angaben zur Art und zum Umfang der Tätigkeit (durchschnittliches monatliches Arbeitseinkommen, wöchentliche Arbeitszeit in Stunden).

Haben Ehegatten / Lebenspartner eine gemeinsame selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist dem einzelnen Ehegatten / Lebenspartner die Hälfte des aus dem Betrieb erwirtschafteten Einkommens zuzurechnen.

Ob es sich um eine geringfügige oder mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit handelt, wird rückschauend durch die Sachbearbeitung beurteilt. Bei einer Beschäftigung spricht man von einem „Minijob“. Die Grenzbeträge und ggf. zeitlichen Grenzen sind beim Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung) bzw. Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) identisch. Die im Einzelnen zu beachtenden entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenzen ergeben sich aus Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen"

3 Antworten

Sam 01.09.2025 | 11:54
Muss das angegeben werden?
.am 01.09.2025 | 12:24
Wieso selbständig? Wenn der Betrieb dem Ehepartner und dessen Familie gehört, dann wären Sie angestellt. Selbständig ist man doch nur mit eigenem Betrieb. Also nochmal überlegen, was zutrifft.
Schadeam 01.09.2025 | 16:37
Das sollte man doch eigentlich wissen ob der Betrieb einem selbst gehört oder dem Ehepartner (und man selbst keinerlei Einfluss auf Planung, Gewinn, etc. hat).
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