Hallo Alberto,
ist der Rentenanspruch allein mit den deutschen
Versicherungszeiten innerstaatlich erfüllt, wird die anteilige
(zwischstaatliche) Rente mit der autonomen(innerstaatlichen) Rente
verglichen.
Der Vergleich der allein mit den deutschen Zeiten berechneten Rente (innerstaatliche Leistung) und der mit den Zeiten der anderen Mitgliedstaaten berechneten Rente (zwischenstaatlichen Leistung) erfolgt mit den jeweiligen Zahlbeträgen. Der höhere der beiden Beträge ist maßgebend und wird gezahlt. Sind die Zahlbeträge beider Rentenberechnungen gleich hoch, wird die innerstaatliche Leistung gezahlt.
Aufgrund der Einbeziehung der Beitragszeiten und Wohnzeiten der anderen Mitgliedstaaten in die Gesamtleistungsbewertung( Bewertung der beitagsgeminderten,beitragsfreien Zeiten,
z.B. Fachschulzeiten )bei der Berechnung stimmen die innerstaatliche Leistung und die zwschenstaatliche Leistung häufig nicht überein. Die zwischenstaatliche Leistung kann infolge des positiven Einflusses der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten auf die Gesamtleistungsbewertung höher sein als die innerstaatliche Leistung. Es lässt sich daher nicht von vornherein überblicken, welche der beiden Berechnungen günstiger ist oder ob diese Berechnungen gleich hohe Zahlbeträge ergeben. Das hat zur Folge, dass die innerstaatliche und die zwischenstaatliche Leistung stets berechnet und dann verglichen werden müssen.
Ob daher die Berechnung im Jahr 2025 mit der jetzigen Berechnung übereinstimmt, auch bedingt durch eventuelle Rechtsänderungen kann nicht verbindlich festgestellt werden.