Hallo,
Sie könnten im 4. Quartal einen neuen Antrag stellen. In dem Fall wäre es irrelevant, wann Ihnen die neue Rentenauskunft zur Ausgleichszahlung zugeht. Wenn Sie einen Teilbetrag im Jahr 2023 zahlen (auch bereits vor Eingang der neuen Auskunft) und den zweiten innerhalb der neuen Zahlungsfrist im Jahr 2024, gelten die Konditionen des Jahres 2023. Wie Sie schon gelesen haben, darf das Verwaltungsverfahren nicht zu Ihren Lasten gehen.
Ohne einen weiteren Antrag können Sie Ihre 2. Zahlung auch in den ersten Tagen des Jahres 2024 leisten. Als Tag der Zahlung gilt der 8 Tag vor Wertstellung des Betrags beim RV-Träger. Die Zahlung könnte also mit den Konditionen aus 2023 erfolgen, wenn sie spätestens am 08.01. 2024 bei Ihrem RV-Träger eingeht.