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Experten-Antwort

Berechnung Ausgleichszahlung Rentenabschläge zu schnell

von Ratsuchende23.09.2023 | 04:12
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forumsexperten, ich hatte eine Berechnung für eine Ausgleichszahlung schon im September beantragt (da dies bei meinem Mann 3 Monate gedauert hatte) um diese im letzten Quartal zu bekommen um die Ausgleichszahlung mit den aktuell gültigen Bedingungen im Dezember und Januar zu leisten. Leider war die Rentenversicherung sehr schnell und die Berechnung war innerhalb einer Woche noch im September da. Gibt es eine Möglichkeit durch Einspruch nach Paragraf xy oder ähnlich diese nochmals berechnen zu lassen um das Datum ins 4. Quartal zu schieben? Schon im Voraus vielen Dank und Grüße, Ratsuchende

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Sie könnten im 4. Quartal einen neuen Antrag stellen. In dem Fall wäre es irrelevant, wann Ihnen die neue Rentenauskunft zur Ausgleichszahlung zugeht. Wenn Sie einen Teilbetrag im Jahr 2023 zahlen (auch bereits vor Eingang der neuen Auskunft) und den zweiten innerhalb der neuen Zahlungsfrist im Jahr 2024, gelten die Konditionen des Jahres 2023. Wie Sie schon gelesen haben, darf das Verwaltungsverfahren nicht zu Ihren Lasten gehen.

 

Ohne einen weiteren Antrag können Sie Ihre 2. Zahlung auch in den ersten Tagen des Jahres 2024 leisten. Als Tag der Zahlung gilt der 8 Tag vor Wertstellung des Betrags beim RV-Träger. Die Zahlung könnte also mit den Konditionen aus 2023 erfolgen, wenn sie spätestens am 08.01. 2024 bei Ihrem RV-Träger eingeht.

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8 Antworten

Abschlägeam 23.09.2023 | 08:03
Da arbeitet die DRV nun mal prompt, und schon ist das auch nicht richtig... ;-) Aber letztendlich ist das doch kein Problem, es geht Ihnen vermutlich um die Steuervorteile? Sie dürfen ja in Raten zahlen, und nur die erste muss innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung bezahlt werden. Diese zahlen Sie also so, dass die mit Wertstellung spätestens am 31.12.2023 auf Ihrem Konto belastet wird. Und die zweite dann sofort so, dass die Wertstellung der 02.01.2024 sein wird. Steuerlich betrifft das dann jeweils die beiden Jahre, weil da das 'Abflussprinzip' gilt, aber die 'Dezemberbedingungen' der DRV erhalten Sie dann trotzdem noch. Bitte lesen Sie selbst die GRA aus RVRecht zum §187a SGB VI, da steht das noch genauer mit drin, wann die Zahlung mit welchen Werten zu berechnen ist. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Ratsuchendeam 23.09.2023 | 10:18
Zitat von Abschläge anzeigen
Hallo Abschläge und DRV Experten, vielen Dank für den Link zu den Gesetzen! Wenn ich den Paragraph 187a 4.1 richtig verstehe, dann darf die Dauer des Verwaltungsverfahrens keinen Einfluss haben und ich hätte einfach später ohne Sorge, daß der Bescheid innerhalb Oktober - Dezember bei mir ankommt einfach im Dezember den Antrag stellen können (aus Rentenausgleich Sicht, steuerlich würde das natürlich nicht funktionieren)? Die 3 Monate gehen bis zum 11.12.23, kann ich dann einfach am 12.12.23 noch mal den selben Antrag stellen (gibt es eine Regel die das verbietet)? Im Falle der Antrag wird wieder so schnell bearbeitet überweise ich dann im Dezember und Januar zu den 2023er Konditionen. Wenn der Antrag länger dauert überweise die erste Rate im Dezember (es gilt dann ja noch der erste Antrag und die zur Beitragszahlung gültigen Bedingungen von 2023) und die 2. Rate nach Bescheid des 2. Antrags der dann auch die Bedingungen von 2023 hat (Datum Antragsstellung). Sind meine Gedankengänge so richtig und ein gangbarer legaler Weg? Nach meiner Rechnung würde mich das ca. 1250 EUR mehr kosten wenn ich die 2. Rate mit den 2024 Bedingungen zahlen müsste... Vielen Dank und Grüße, Ratsuchende
Abschlägeam 23.09.2023 | 10:56
Zitat von Ratsuchende anzeigen
Es ist nicht notwendig, dass Sie einen neuen Antrag stellen. Es ist nur wichtig, dass Sie die erste (Teilzahlung) innerhalb der drei Monate leisten. Das gilt ja steuerlich dann auf jeden Fall für 2023 Und die nächste Teilzahlung sollte dann, damit die Werte von 2023 noch gelten, am 02.01.2024 bezahlt werden. Da gibt es irgendwo in dem langen Text auch noch einen Verweis auf den §, der regelt, dass dann auch noch die Zuordnung (bei der DRV) zu 2023 erfolgt., hat was mit den rechtswirksam erfolgten Zahlungsfristen und dazu gehörenden 'Schonzeiten' zu tun. Gedulden Sie sich sonst bis Montag, da kann der 'DRV-Experte' Ihnen das auch bestätigen. Oder blättern Sie hier im Forum zum Jahreswechsel 2022/2023 zurück, da war das auch Thema, insbesondere, weil da die Konditionen 2022 ganz besonders günstig waren (vielleicht hilft auch die Forensuche...). Und der am 02.01.2024 bezahlte Betrag wird dann aber steuerlich bereits dem Jahr 2024 zugeordnet. Achten Sie auf evtl. Höchstbegrenzungen beim Altersvorsorgebetrag, insbesondere wenn Ihr Mann auch noch weiter Teilzahlungen leistet/leisten will, ggfs. steuerlich beraten lassen.
Fux de Luxam 23.09.2023 | 11:10
Zitat von Ratsuchende anzeigen
Wenn Sie in den ersten Tages des Jahres 2024 einazhlen, bekommen Sie die 2023er Konditionen. auch dann wenn der 3 monatige Frist schon längst abgelaufen ist. Problematisch ist allerdings dann, wenn Sie nicht Anfang Januar 2024 zahlen können oder wollen. VG
ThomasRam 23.09.2023 | 15:54
Die 3-Monatsfrist gilt für die erste Zahlung. Mit dieser ist auch der Bescheid von Ihnen angenommen und gilt. Die 2.Zahlung zum Jahresanfang hat nichts mehr mit der 3-Monatsfrist zu tun. Erfolgt die erste EInzahlung erst Anfang Januar, ist der Bescheid längst hinfällig und es müßte ggf. ein neuer Antrag gestellt werden. Ich nehme an, dsie DRV überweist in diesem Fall das Geld zurück.
Fux de Luxam 23.09.2023 | 23:25
Zitat von ThomasR anzeigen
Ihre Annahme ist falsch. Sie können sich bis zu Ihrem gewünschten Rentenbeginn Zeit lassen. Natürlich immer zu den Bedingungen, die am Tag des Zahlungseingangs gelten. Zu jedem Jahreswechsel gelten für Sie in den ersten Tagen des Jahres noch die Konditionen des Vorjahres. Eine Rücküberweisung durch die DRV kommt nur dann in Betracht wenn Sie eine Überzahlung leisten.
Abschlägeam 24.09.2023 | 09:15
Zitat von ThomasR anzeigen
Ein neuer Antrag müsste/kann nur gestellt werden, wenn nicht innerhalb der 3-Monatsfrist die erste Teilzahlung erfolgt. Das könnten zum Beispiel jetzt im Oktober auch nur 1.000,00 EUR sein und dann im Dezember deutlich mehr (spätestens am 31.12. wegen der Steuer) und zum Anfang Januar auch deutlich mehr (wegen der 2023-Beiträge), es bezieht sich immer auf diesen jetzt aktuellen Bescheid, der ja in Ratenzahlungen erfolgen darf aber nur bis zum dort errechneten Höchstbetrag. Nach einer Zahlung erhält man eine Mitteilung, was an 'Restbetrag' noch verfügbar ist. Das löst aber keine neue Drei-Monate Frist aus. Die 'Schonfrist' zum Jahreswechsel 2024/2025 (innerhalb der ersten Januartage zahlen) gilt auch für eine weitere Teilzahlung. Somit erübrigt sich auch dann ein neuer Antrag, weil man selbst bestimmen kann, ob man für diese Zahlung die Konditionen von 2024 dann haben möchte oder doch ein paar Tage wartet, bis dann schon die 2025er gelten. Steuerlich wäre das in beiden Fällen dann für das Jahr 2025 gültig.
Ratsuchendeam 25.09.2023 | 18:59
Zitat von Experte/in anzeigen
Hallo Experten der Rentenversicherung, muß die erste Zahlung innerhalb der 3 Monatsfrist erfolgen (wie es weiter unten bei einer Antwort stand) um den Ausgleich erst mal anzunehmen oder kann diese erst nach der 3 Monatsfrist Ende Dezember erfolgen? Ich habe Anschreiben zur Berechnung nur rausgelesen, dass innerhalb der 3 Monate der Preis aus der Berechnung gültig ist und ein Ausgleich bis zum vorgezogenen Rentenbeginn (zum dann gültigen Preis) möglich ist. Ist hier mein Verständnis richtig? Schon im Voraus vielen Dank, Ratsuchende
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