Hallo Herr A. Ren,
nach Bestimmung des Bemessungszeitraums und des monatlichen Arbeitsentgelts im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/ Leistung zur Rehabilitation wird bei der Berechnung des Überganggelds das kalendertägliche Regelentgelt durch die Teilung des lfd. Arbeitsentgelts durch 30 Tage ermittelt (Regelentgelt). Erhöht wird das Regelentgelt um den Hinzurechnungsbetrag gem. § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX, wobei dieses kumulierte Regelentgelt gem. § 67 Abs. 4 SGB IX die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten darf. Für den Vergleich wird hierfür auf die ebenfalls kalendertäglich berechnete Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Ist das kumulierte Regelentgelt höher, ist es auf diese kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Maßgebend ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze, die am letzten Tag des Entgeltabrechnungszeitraumes gilt/ galt, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, in Ihrem Fall somit wohl 2023 mit einer täglichen Beitragsbemessungsgrenze West in Höhe von 243,33 Euro. Die Bemessungsgrundlage ist sodann 80 % = 194,65 Euro und ist sodann wiederum mit dem (kumulierten) Nettoarbeitsentgelt zu vergleichen. Übersteigt der Betrag von 80 Prozent des Regelentgeltes das (kumulierte) Nettoarbeitsentgelt, ist für die weitere Berechnung von dem (kumulierten) Nettoarbeitsentgelt als maßgebender Berechnungsgrundlage auszugehen (Regelfall) um sicherzustellen, dass das Übergangsgeld nicht höher ist als das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation bezogene Nettoeinkommen aus der Beschäftigung. Wenn das kumulierte Nettoarbeitsentgelt – und davon gehe ich aufgrund Ihrer Angaben aus – diese Bemessungsgrundlage (80 % = 194,65 Euro) überschreitet wird letzteres zugrunde gelegt, so dass hier die Berechnungsgrundlage sind hier somit die 194,65 Euro sind.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung