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Experten-Antwort

Berechnung Übergangsgeld bei Gehalt über Beitragsbemessungsgrenze

von A. Ren11.08.2025 | 11:55
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, ich habe einige Fragen zur Berechnung des Übergangsgeldes bei einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. In vielen Quellen lese ich, dass das Übergangsgeld in der Regel niedriger ist als das Krankengeld. Wenn ich jedoch diese Werte vergleiche, liegt das Übergangsgeld (mit Kind) deutlich darüber (€4380 Übergangsgeld versus max. Krankengeld im 2025: €3859 brutto bzw. €3354 netto). Ausgangslage: – Gehalt im Jahr 2023, begrenzt auf BBG (2023: monatlich 7.300 €). – Nach § 66 SGB IX: 80 % von €7.300 = €5.840. – Mit Kind: 75 % davon = €4.380 (netto). – Ohne Kind: 68 % davon = €3.971,20 (netto). Meine Fragen: 1) Ist meine Berechnung korrekt, oder muss für den Vergleich mit dem Netto ein „fiktives Netto“ aus dem BBG-Betrag (€7.300) ermittelt werden, anstatt mein tatsächlich erzieltes Netto zugrunde zu legen? 2) Gibt es einen Berechnungsschritt, der bei Gehältern über der BBG häufig übersehen wird und der dazu führt, dass das Übergangsgeld in der Praxis niedriger als das Krankengeld ausfällt? 3) Falls mein errechneter Betrag von 4.380 € korrekt ist: Handelt es sich hierbei bereits um den Netto-Betrag, den ich ausgezahlt bekomme, oder werden davon noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr A. Ren, 

 

nach Bestimmung des Bemessungszeitraums und des monatlichen Arbeitsentgelts im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/ Leistung zur Rehabilitation wird bei der Berechnung des Überganggelds das kalendertägliche Regelentgelt durch die Teilung des lfd. Arbeitsentgelts durch 30 Tage ermittelt (Regelentgelt). Erhöht wird das Regelentgelt um den Hinzurechnungsbetrag gem. § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX, wobei dieses kumulierte Regelentgelt gem. § 67 Abs. 4 SGB IX die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten darf. Für den Vergleich wird hierfür auf die ebenfalls kalendertäglich berechnete Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Ist das kumulierte Regelentgelt höher, ist es auf diese kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Maßgebend ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze, die am letzten Tag des Entgeltabrechnungszeitraumes gilt/ galt, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, in Ihrem Fall somit wohl 2023 mit einer täglichen Beitragsbemessungsgrenze West in Höhe von 243,33 Euro. Die Bemessungsgrundlage ist sodann 80 % = 194,65 Euro und ist sodann wiederum mit dem (kumulierten) Nettoarbeitsentgelt zu vergleichen. Übersteigt der Betrag von 80 Prozent des Regelentgeltes das (kumulierte) Nettoarbeitsentgelt, ist für die weitere Berechnung von dem (kumulierten) Nettoarbeitsentgelt als maßgebender Berechnungsgrundlage auszugehen (Regelfall) um sicherzustellen, dass das Übergangsgeld nicht höher ist als das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation bezogene Nettoeinkommen aus der Beschäftigung. Wenn das kumulierte Nettoarbeitsentgelt – und davon gehe ich aufgrund Ihrer Angaben aus – diese Bemessungsgrundlage (80 % = 194,65 Euro) überschreitet wird letzteres zugrunde gelegt, so dass hier die Berechnungsgrundlage sind hier somit die 194,65 Euro sind.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

A. Renam 11.08.2025 | 12:20
Meine Berechnung wurde gemacht mithilfe dieser Broschüre. Leider ist das nicht so einfach; in die Broschüre steht nämlich nicht, wie das Netto-Entgelt berechnet wird, wenn das brutto Gehalt über die BBG liegt. Aber wenn Sie etwas finden, können Sie dies gerne melden.
Fliederam 11.08.2025 | 13:37
Hier unter Beispiel7 wird "Ihr Fall" behandelt: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Der Vergleich wird mit dem tatsächlichen Nettoentgelt vorgenommen.
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