Hallo Sulas,
Ihre Rente wurde bis zum 60. Lebensjahr mit der „Zurechnungszeit“ hochgerechnet. Nur für den Fall, dass bis zum 60. Lebensjahr Beiträge eingezahlt werden würden, die insgesamt den Wert dieser hochgerechneten Zeiten überschreiten, wäre eine Erhöhung der Altersrente denkbar. Nach § 162 SGB VI sind für Personen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) tätig sind, beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße (derzeit jährlich
27216,-Euro oder monatlich 2268,- Euro). Erst wenn Ihr tatsächlicher Verdienst diese Werte überschreiten würde, wäre dann dieser Verdienst maßgebend, was doch wohl eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Sollten die Zurechnungszeit (entsprechend dem Wert aus 80 Prozent der Bezugsgröße) mit ca. 0,065 EP monatlich (oder 0,78 EP im Jahr) bewertet sein, dann wird Ihnen die Beschäftigung in der WfB bis zu Ihrem 60. Lebensjahr keinen zusätzlichen Vorteil bringen. Sollte die Zurechnungszeit aber wesentlich geringer bewertet sein, da Sie ja nur in den letzten vier Jahren in einer WfB vor Ihrem Rentenbeginn beschäftigt waren, dann würde sich die Beschäftigung in der WfB bei der späteren Altersrente möglicherweise zusätzlich rentensteigernd auswirken. Allerdings können wir an dieser Stelle hierüber nur spekulieren. Daher sollten Sie zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren, um dort anhand des Rentenbescheides zu überprüfen, wie die Zurechnungszeit bei Ihnen derzeit bewertet ist.