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Berechnung der Erwerbsminderungsrente

von Jürgen25.06.2010 | 13:52
2999 Ansichten
9 Antworten
Ich bitte Sie um Ihre Hilfe: Wir diskutieren immer wieder im Trainerkreis das Thema „Berechnung der Erwerbsminderungsrente“ im Zusammenhang mit der Gesamtleistungsbewertung und den beitragsfreien Zeiten (Schulzeit und Zurechnungszeit) und sind hier unterschiedlicher Meinung. Was trifft denn zu? Folgendes Beispiel: Mit 25 Jahren ist jemand fertig mit dem Studium------danach hat er 5 Jahre im Durschnitt als Arbeitnehmer verdient-----mir 30 Jahren wird der arme Mensch voll erwerbsgemindert durch einen Freizeitunfall. Wie wird nun die EM-Rente berechnet? Meiner Meinung nach werden die 1. 5 Entgeltpunkte, die er erarbeitet hat, durch den Gesamtleistungszeitraum (davon abzüglich max. 8 Jahre für Schulzeiten nach dem 17ten Lj) geteilt. Stimmt das so, oder werden evt. weniger (z.B. nur 3 Jahre), oder evt. sogar mehr Jahre für Schulzeiten abgezogen, sofern jemand z.B. bis 26 studiert hätte? 2. Dann ergäbe sich (falls max. 8 Jahre abgezogen werden) für die Zurechnungszeit der Wert 1 3. Würden dann auch den Schulzeiten dieser Wert zugeschrieben? 4. wenn ja, wird dann die Zurechnungszeit mit dem Wert 1 vom 17ten Lj. bis zum 60sten Lj für die Ermittlung der EM-Rente berechnet, das wären dann 43 Entgeltpunkte (also auch für die Schulzeiten), oder 5. wird erst ab dem Zeitpunkt der vollen Erwerbsminderung, also ab 30 Jahren hochgerechnet (nur Zurechnungszeit), das wären dann 30 EP + 5 EP aus Arbeit, insgesamt also 35 EP und die Schulzeiten würden weiter nicht bewertet. Dann ergäbe sich ja eine wesentlich geringere EM-Rente. Es wäre ganz toll, wenn Sie uns hier eine eindeutige Antwort geben könnten. Jürgen

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.06.2010 | 15:18

Hallo Jürgen,

wir verweisen auf die ausführlichen Berechnungshinweise von LS.

8 Antworten

???????am 25.06.2010 | 14:00
Also für einen Trainer haben sie aber bemerkenswerte Kenntnis der Materie.
Skatrentneram 25.06.2010 | 15:56
Das kann kein Laie gefragt haben !!!! In welcher Prüfung wurde denn die Aufgabe gestellt ?
jürgenam 25.06.2010 | 16:05
ich bin Trainer bei einer Versicherungsgesellschaft und soll ausgewählte Mitarbeiter auch über kompliziertere Zusammenhänge in der GRV fitmachen. Über die Berechnung der Erwerbsminderungsrente gehen die Meinungen aber auseinander, insofern hoffe ich auf Klärung meiner sicher nicht einfachen Fragen. Jürgen
RFnam 25.06.2010 | 16:48
Im normalen Praxisalltag macht sich über Ihr Problem kein Sachbearbeiter einen Kopf, weil die ganze Rechnerei vom Rechner in Millisekunden durchgeführt wird. Im Programm sind auch die ständigen Änderungen zum SGB VI in Abhängigkeit vom Rentenbeginn und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage eingearbeitet. Die schriftliche Darlegung der Berechnungsvorgänge dauert seine Zeit und würde hier den Platz sprengen. Meine Empfehlung: Wenden Sie sich an das (Postanschrift) Ausbildungszentrum Nestorstraße der Deutschen Rentenversicherung 10704 Berlin Vielleicht kann Ihnen von dort mit Schulungsunterlagen geholfen werden.
LSam 25.06.2010 | 21:44
Werter User Jürgen, . unabhängig von bereits genannten Möglichkeiten sich sachkundig zu machen,habe ich mit meinem Programm eine Berechnung unter Zugrundelegung der gemachten Angaben/Annahmen, vorgenommen. . Ausgangsbasis meiner Berechnung: - 02.01.1980 geboren - Beginn rentenrechliche Zeit ..02.01.1997 (Vollendung 17 Lbj. - Schule und Hochulzeiten 96 Mon. ..bis Vollendung 25. Lbj. - berufliche Tätigkeit 5 Jahre .. mit jeweils Bundesdurchschnitt. - Rentenbeginn: 01.2010 . Rechenergebnisse: - Versicherungszeit bis Monat vor Rentenbeginn ..60 Mon. = 5,0000 EGPT - belegungsfähiger Gesamtzeitraum bis Monat ..vor Rentenbeginn ..156 Mon. (96 Schule+60 Arbeit) Davon sind für die Grundbewertung ..96 Mon. Schule abzusetzen, verbleiben ..60 Leistungswert aus Grundbewertung; ..5,0000 EGPT / 60 Mon.= 0,0833. . Da für die Vergleichsbewertung keine beitragsgeminderten Zeiten vorliegen, ergibt sich rechnerisch die gleiche Darstellung und folglich auch das gleiche Ergebnis . Gesamtleistungswert = 0,0833 . Da aus berechnungspraktischen Gründen als Rentenbeginn der Geburtsmonat genommen wurde, ergeben sich als Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60 Lbj. ..361 Monate, die mit 0,0833 zu multiplizieren sind. . Zugewinn daraus: 361* 0,0833 = 30.0713 EGPT + ...................5,0000 EGPT aus Tätigkeit. . Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt grundsätzlich ab dem 17. Lbj, wenn vorher schon gearbeitet wurde werden diese Monate noch hinzugerechnet. . Im Rechenabschnitt zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes werden. - beitragsfreie Monate immer vorher subtrahiert, - für die Vergleichsbewertung auch noch die Monate - beitragsgemindert- eben so die zugehörigen EGPT, sofern sie nicht als Monate berufliche Ausbildung zählen. Die werden auf 0,0833 aufgerundet, wenn deren Bewertung < ist und gelten insoweit für die Vergleichsbewertung nicht als beitragsgemindert, auch nicht, wenn sie in Anlage 3 als beitragsgemindert bewertet wurden. . Stets wird ab dem Monat des Beginns der Erwerbsminderung hochgerechnet, denn für die Zeit davor liegen ja Verdienste vor oder Monate bf, die man rausrechnet. . Im Beispielfall sind noch 10,8 % Minderung von der Gesamtsumme EGPT abzusetzen, Differenz vom 60. bis 63 Lbj. . Würden von den 96 Mon.Schule, die maximal nur berücksichtigt werden können,beispielsweise 36 Monate Fachschule sein, würden diese 36 Monate mit einem begrenzten Gesamtleistungswert ebenfalls noch bewertet, der jedoch je Monat nicht höher als 0,0625 liegen darf, entspricht 75% Bundesdurchschnitt. . Vielleicht habe ich etwas Klarheit schaffen können
Jürgenam 26.06.2010 | 10:28
Vielen Dank für die hervorragende Herleitung. Sie bestätigen damit aber auch meine Vermutung, wie ich sie in meinen Fragen unter Punkt 2 und 5 formuliert habe. Damit müsste die volle EM-Rente für diesen Fall betragen: Insges. 35,0713 EP x 27,20 = € 953,94 - 10,8% = € 850,91. Richtig? Nochmals vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Jürgen
LSam 26.06.2010 | 14:19
User Jürgen, wenn Minderungen zu berücksichtigen sind, wird nicht der Bruttobetrag aus der Minderung in Abzug gebracht, weil man dann bei jeder Rentenwertänderung ihn immer gesondert neu errechnen müsste. . Um dies zu vermeiden, wird die errechnete Summe EGPT der Minderung von der Ausgangsgesamtsumme EGPT gleich in Abzug gebracht. Die neu errechnete Summe EGPT ist dann die Grundlage für die Ermittlung der Bruttorente. . Beispieldarstellung mit bisher verwendeten Werten: ..35.0713 EGPT gesamt, 10,8 % davon = 3,7877 EGPT wegen Minderung, verbleiben ..35,0713 - 3,7877 = 31,2836, ..31,2836*27,20 = 850,91 Brutto. . Die Anwendung ist zwar genereller Art, in der Praxis kommen jedoch sehr unterschiedlich gelagerte Sachverhalte vor, wo man nicht so ohne weiteres nachzuvollziehen warum Monate und/oder EGPT sowohl bei der Grundbewertung oder auch der Vergleichsbewertung rauszgerechnet worden sind. . Hier hat sich die Handhabungsregelung seit 1992 mehrfach geändert, besonders auch ab 2005 miit zu berücksichtigender beruflicher und schulischer Ausbildung. . Sie können mich gern auch anrufen 0451-5028508.
Jürgenam 05.07.2010 | 14:25
Hallo LS, ich wollte mich noch persönlich bei Ihnen bedanken, leider konnte ich Sie aber tel. nicht erreichen MFG Jürgen
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