Hallo Wolfi,
bei der Grundbewertung ist die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate im Gesamtzeitraum zu teilen.
Der Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich nach § 76a SGB VI aus den im Rahnen des § 187a SGB VI gezahlten Beiträgen ergibt, erhöht die Summe aller Entgeltpunkte, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ist.
Die nach § 187a SGB VI gezahlten Beiträge haben weder den Charakter von Beitrags- noch Berücksichtigungszeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung