Hallo Angie,
wir sind natürlich keine Experten im Krankengeldrecht und insoweit sollten Sie Ihre Frage besser an Ihre Krankenkasse oder ein Forum der Krankenversicherung richten.
Gesetzliche Grundlage ist der § 48 Absatz 3 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Danach werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Hierunter fällt die 6-wöchige Entgeltfortzahlung. Insoweit müsste die Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung korrekt sein.
Wie jedoch bereits gesagt, sind wir hier keine Experten für Krankengeld und das Recht der Krankenversicherung. Wir hoffen trotzdem etwas Unterstützung geleistet zu haben.
Freundliche Grüße und schöne Festtage
Ihr Expertenteam der Rentenversicherung