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Experten-Antwort

Berechnung der Rente - Hochrechnung

von Jasmin31.01.2011 | 09:03
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, wie werden die Zeiten zwischen der Antragstellung der Rente und dem Rentenbeginn berechnet. Welche Daten werden für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn zu Grunde gelegt bzw. wie erfolgt die Hochrechnung, wenn mein Arbeitgeber das Formular R250 ausfüllt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jasmin,

auf Verlangen des Rentenantragstellers (Abfrage im Rentenantrag) wird frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn eine Entgeltmeldung des Arbeitgebers im normalen Meldeverfahren angefordert. Auf der Grundlage der in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen rechnet der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Rentenbeginn hoch.

Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.

Der Versicherte kann die Hochrechnung seiner beitragspflichtigen Einnahmen auch ablehnen. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung mit dem tatsächlichen Verdienst. Die Rentenberechnung kann erst verspätet erfolgen, so dass es zu einer Nachzahlung der Rente kommt.

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4 Antworten

Jasminam 31.01.2011 | 10:34
Vielen Dank. Wie wird die Hochrechnung durchgeführt? Die Hochrechnung ergibt sich aus den Gehaltszahlungen der letzten 12 Monate incl. Bonuszahlungen? Wird hier nochmals eine Gewichtung bzw. Steigerung vorgenommen, da ggf. Löhne im Jahr 2011 steigen können oder gestiegen sind?
Miley C.am 31.01.2011 | 09:50
Nach § 194 Abs. 1 SGB 6 haben Arbeitgeber auf Verlangen von Rentenantragstellern die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden .D,h. bei einem Rentenbeginn zum 01.07.2011 hätte der Arbeitgeber bis zum 31.03.2011 eine Meldung abzugeben, die Monate 04.2011, 05.2011 und 06.2011 können sodann von der Rentenversicherung hochgerechnet werden.
RFnam 31.01.2011 | 13:13
Die Summe der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums ist mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage (maximal 90 Tage = 3 Kalendermonate) zu multiplizieren und anschließend durch die Anzahl der mit diesen beitragspflichtigen Einnahmen belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum zu dividieren. Im Hochrechnungszeitraum liegende Gehaltserhöhungen können somit nicht berücksichtigt werden. Es kann aber auf die Hochrechnung verzichtet werden. Allerdings müssen dann die 2-3 Monate aus Ersparnissen überbrückt werden, weil die Rente erst berechnet werden kann, wenn die Entgeltmeldung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber abgesetzt ist.
-_-am 01.02.2011 | 02:42
:P Die Differenzen zwischen hochgerechneten Entgelten und tatsächlichen Entgelten sind für die monatliche Rentenhöhe grundsätzlich positiv wie negativ so unbedeutend, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit nach § 194 SGB 6 eröffnet hat. Das Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich letztendlich auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Damit wird gewährleistet, dass der Rentenbescheid bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt und die Rente aus allen Zeiten des Versicherungslebens berechnet werden kann. Es kommt also in Rentenfällen wegen Alters nicht nur darauf an, dass der Arbeitgeber die Gesonderte Meldung auf Wunsch des Versicherten frühestens drei Monate vor Rentenbeginn abgibt, sondern auch darauf, dass der Rentenversicherungsträger aus dieser Gesonderten Meldung eine Hochrechnung veranlasst und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Das Verlangen des Rentenantragstellers zur Abgabe der Gesonderten Meldung ist daher weniger wörtlich gegenüber dem Arbeitgeber als vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck zu bringen. Stimmt der Versicherte einer Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (i. d. R. auf den Vordrucken R100 und R110) nicht zu, ist eine Hochrechung nicht vorzunehmen. In diesen Fällen ist § 194 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB 6 nicht anzuwenden. Bei zu erwartenden Erhöhungen oder Endzahlungen muss der Rentenantragsteller auf das Verlangen der Hochrechnung möglicherweise verzichten und die spätere Zahlung der Rente in Kauf nehmen. Ausführliche Informationen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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