Hallo Jasmin,
auf Verlangen des Rentenantragstellers (Abfrage im Rentenantrag) wird frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn eine Entgeltmeldung des Arbeitgebers im normalen Meldeverfahren angefordert. Auf der Grundlage der in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen rechnet der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Rentenbeginn hoch.
Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.
Der Versicherte kann die Hochrechnung seiner beitragspflichtigen Einnahmen auch ablehnen. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung mit dem tatsächlichen Verdienst. Die Rentenberechnung kann erst verspätet erfolgen, so dass es zu einer Nachzahlung der Rente kommt.