In Ergänzung zum Beitrag von "-_-" wird noch darauf hingewiesen, dass die Erklärung nur möglich war, wenn beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind und ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist.
Inwieweit bei der Unfallrente eine solche Erklärung Auswirkungen auf die Höhe der Unfallhinterbliebenenrente gehabt hätte, kann von Seiten des Rentenversicherungsträgers nicht beantwortet werden und sollte mit der Unfallversicherung abgeklärt werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung hätte eine solche Erklärung, sofern diese damals möglich gewesen wäre, dazu geführt, dass eine Anrechnung Ihrer Altersrente auf die Witwenrente nicht erfolgen würde.