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Experten-Antwort

Berechnung einer Teilerwerbsminderungsrente

von Claudia15.05.2016 | 19:05
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wer kann Auskunft geben. Wie berechnet man eine Teilerwerbsminderungsrente. Insgesamt 34.6738 EP. Diese werden geteilt: 34.6738 : 2 = 17,3369, Von den einen 17,3369, EP werden jetzt 10,8 % abgezogen, weil es sich ja um eine Teilrente handelt, oder ? 17,3369 – 10,8 % = 15,4654 EP Nun müssten doch von den insgesamt 34.6738 EP, die 15,4654 EP abgezogen werden ? 34.6738 – 15,4654 = 32,8014 EP würden somit übrig bleiben. Liege ich da richtig ? Oder werden von den insgesamt 34,6738 EP die 10,8 % abgezogen ? (30,9290 EP) Aber dann wäre es doch eine volle Erwerbsminderungsrente. Vielen Dank Claudia

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

der Rentenabschlag wird auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich auf alle Entgeltpunkte angewendet (über den sogenannten Zugangsfaktor).

Anschließend wird das Ganze mit dem Rentenartfaktor 0,5 multipliziert. Dieser Faktor bewirkt, dass der Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch ausfällt wie der Zahlbetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1,0).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo zusammen,

vielen Dank für die positiven Rückmeldungen.

Speziell an W*lfgang kann ich die Komplimente nur zurückgeben: Ihr umfangreiches Wissen und Ihr Einsatz in diesem Forum sind wirklich ausgezeichnet. Gut, dass wir Sie haben!

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9 Antworten

W*lfgangam 15.05.2016 | 21:08
Hallo Claudia, die Rentenformel in Kurzform: EP x ZF (= PEP) x RAF x aRW = mtl. Rente EP = Entgeltpunkte ZF = Zugangsfaktor (hier 0,892, da Abschlag 10,8 %) PEP = persönliche Entgeltpunkte RAF = Rentenartfaktor (hier 0,5 da halbe EMRT) aRW = aktueller Rentenwert Die EP werden komplett um 10,8 % gekürzt, über den Rentenartfaktor folgt die Halbierung für die Teilrente. Keine Bange, die andere Hälfte der EP (und ggf. neu hinzugekommene EP) wird zu einem späteren Beginn einer Folgerente mit einem 'neuen' ZF bewertet. Gruß w.
fgfdgam 15.05.2016 | 23:18
Die EP werden komplett um 10,8 % gekürzt
Spekulativ, wenn das Alter zum Rentenbeginn angegeben wird.
....nicht....angegeben wird.
Uweam 17.05.2016 | 08:14
Hallo W*lfgang, Wie verhält es sich mit den EP aus Hinzurechnungszeiten. Regelrentenalter 66,4; Teilerwerbsminderungsrente mit 57. Die Höhe der Teilerwerbsminderungsrente kenne ich natürlich. Wie ist die Auswirkung auf die Altersrente. Es gibt keine weitern Beiträge. Danke und viele Grüsse
W*lfgangam 17.05.2016 | 19:40
Hallo Uwe, die entfallen bei einer Altersrente leider komplett... *schreck und werden durch EP für Rentenbezugszeiten ersetzt ;-) - ggf. 'bereinigt' um anfänglich noch zeitlich überlappende Zeiten des Sozialleistungsbezugs. Aus der neuen Gesamtsumme EP für die Altersrente werden dann neue PEP gebildet und die PEP aus der TEM abgezogen ...*Bauchgefühl (klingt zu einfach) - ich müsste solch eine Berechnung vor Augen haben, um es mit Gewissheit/richtig sagen zu können. Denn danach könnte es rechnerisch nicht zwangsläufig zu mind. einer Verdoppelung des Betrags führen; insofern habe ich Zweifel, ob nicht nur die 'halben neuen' PEP den 'alten' gegenüber gestellt werden ...da Fragen Sie hier besser noch mal bei den Experten/innen nach – die sind SGB6-fest zertifiziert;-) Gruß w.
-am 18.05.2016 | 10:34
Hallo Uwe, hallo W*lfgang, die Zurechnungszeit aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird bei der späteren Altersrente zu einer Anrechnungszeit, und zwar sowohl die Zurechnungszeit während des Bezugs der EM-Rente als auch die Zurechnungszeit vor Beginn der EM-Rente. Für Zeiträume, in denen neben der bisherigen Zurechnungszeit ein versicherungspflichtiger Sozialleistungsbezug liegt (z. B. Bezug von Krankengeld), wird die Zurechnungszeit allerdings keine Anrechnungszeit, sondern entfällt. Für die "neu" ermittelten Anrechnungszeiten werden dann bei der Altersrente die Entgeltpunkte neu ermittelt (neue Gesamtleistungsbewertung). Die Entgeltpunkte werden aber nicht nur für diese Anrechnungszeiten, sondern für a l l e Zeiten neu berechnet. Anschließend wird von der Hälfte der Entgeltpunkte, die der Rente wegen teilweiser EM zugrunde lagen, der Zugangsfaktor (also der Abschlag von 10,8 %) aus der EM-Rente in die Altersrente übernommen (also auf die gleiche Anzahl an EP "übertragen"). Die restlichen Entgeltpunkte, die für die Altersrente neu berechnet wurden, erhalten den Zugangsfaktor 1,0 (also keinen Abschlag). Durch die Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem jeweiligen Zugangsfaktor erhält man in Summe die persönlichen Entgeltpunkte (PEP). Diese PEP der Altersrente werden abschließend mit den PEP der EM-Rente verglichen. Sind die PEP der EM-Rente höher, werden diese der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt (Besitzschutz). Die Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) und der persönlichen Entgeltpunkte (PEP) lässt sich an einem Beispiel leichter nachvollziehen: Rente wegen teilweiser EM: EP: 35,0000 Zugangsfaktor: 0,892 (= Rentenabschlag von 10,8 %) PEP: 35,0000 EP x 0,892 = 31,2200 Altersrente: Die EP werden komplett neu berechnet. Es ergeben sich: Fall a) 36,0000 EP Fall b) 34,0000 EP Fall c) 33,0000 EP Zugangsfaktor: Von der Hälfte der EP aus der EM-Rente, d. h. für (35,0000 : 2 =) 17,5000 EP wird der Zugangsfaktor von 0,892 aus der EM-Rente in die Altersrente übernommen. Die verbleibenden EP der Altersrente erhalten einen neuen Zugangsfaktor in Höhe von 1,0. Dadurch ergeben sich folgende PEP: Falla) 17,5000 EP x 0,892 = 15,6100 PEP 18,5000 EP* x 1,000 = 18,5000 PEP (*36,0000 EP – 17, 5000 EP) Summe PEP: 34,1100 PEP Fall b) 17,5000 EP x 0,892 = 15,6100 PEP 16,5000 EP* x 1,000 = 16,5000 PEP (*34,0000 EP – 17,5000 EP) Summe PEP: 32,1100 PEP Fall c) 17,5000 EP x 0,892 = 15,6100 PEP 15,5000 EP* x 1,000 = 15,5000 PEP (*33,0000 EP – 17,5000 EP) Summe PEP: 31,1100 PEP Besitzschutz: Fall a) Die PEP der Altersrente (34,1100) sind höher als die PEP der EM-Rente (31,2200) und werden daher der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt. Fall b) Die PEP der Altersrente (32,1100) sind höher als die PEP der EM-Rente (31,2200) und werden daher der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt. Fall c) Die PEP der Altersrente (31,1100) sind niedriger als die PEP der EM-Rente (31,2200). Es greift der Besitzschutz, das heißt, die Altersrente wird aus den 31,2200 PEP der EM-Rente berechnet. Und zu guter Letzt: Obwohl die Altersrente im Fall c) aus den PEP der EM-Rente berechnet wird, ist sie doppelt so hoch wie die EM-Rente. Dies liegt daran, dass die PEP bei der Rente wegen teilweiser EM für die weitere Berechnung des Rentenbetrages mit dem Rentenartfaktor 0,5 multipliziert wurden, während die PEP bei der Altersrente bei der weiteren Berechnung mit dem Rentenartfaktor 1,0 multipliziert werden. Bei der gesamten Darstellung bin ich davon ausgegangen, dass die Altersrente unmittelbar an die EM-Rente anschließt bzw. spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der EM-Rente beginnt. Fällt die EM-Rente früher weg, sieht die Berechnung anders aus (kein Besitzschutz und ggf. Erhöhung des Zugangsfaktors, der aus der EM-Rente übernommen wird). Außerdem habe ich mögliche Sonderfälle (z. B. Zuschlag an PEP für Kindererziehung) weggelassen.
Uweam 18.05.2016 | 17:14
Puh! Vielen Dank für die Mühe und die ausführlichen Erläuterungen.
Uweam 18.05.2016 | 17:28
Puh! Vielen Dank für die Mühe und die ausführlichen Erläuterungen.
W*lfgangam 18.05.2016 | 21:35
Grandios, liebe/r Experte/in! Und das sage ich ohne Haken und Smilies. Sowas wird sonst im Detail nur im Aufbauseminar 2 für die niederen Beratungsvölker behandelt. Natürlich kann ich das aus einem Folgebescheid schlicht ablesen und erläutern, aber den vermeintlichen Rechenweg vorab darzulegen ...gut, den Versicherten reicht die pauschale Aussage 'verdoppelt sich in etwa'. Im Kern ist es viel interessanter - Danke dafür. Gruß w.
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