Die Höhe des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 93 SGB VI i.V.m. § 97 SGB VI, sowie § 65 Abs. 3 und 4 SGB IV.
Die Berechnung wird für jeden Versicherten individuell durchgeführt. Die zu Grunde liegenden Werte können Sie den o.g. Paragrafen entnehmen.
Was soll das alles?
Der Erstattungsanspruch wird bei Auszahlung von der BG einbehalten.
Welchen Frevel begehe ich denn hier, wenn ich die Berechnungen überprüfen will?
Na, hat Ihnen die Expertenantwort zu Ihrer gleichen Thematik nicht gefallen? Es ist schon dreist, dann die Frage erneut zu stellen, womöglich um seine Wunschantwort zu erhalten. Die werden Sie allerdings weder hier, noch in einem persönlichen Beratungsgespräch erhalten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und versuchen Sie es dort. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dort freuen sich über Menschen wie Sie, mit Ihren hausgemachten Problemchen. Viel Erfolg!
Die Unfallrente wird ab deren Beginn angerechnet, auch wenn der Bescheid erst ab der laufenden Zahlung aufgehoben werden kann.
Dadurch verringert sich die Bruttorente und dadurch auch die bisher gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die zuviel gezalten Beiträge werden intern von der Krankenkasse zurück gebucht. Es ergibt sich dann ein Nettoüberzahlungsbetrag und der wird bei der BG geltend gemacht.
zunächst danke an alle, die die Worte Respekt und Höflichkeit kennen.
Geht es hier um eine Rangfolge?
zuerst interner Ausgleich, dann Erstattungsanspruch?
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