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Experten-Antwort

Berechnung eines Erstattungsanspruchs 103 X

von Tatimo16.12.2025 | 11:09
196 Ansichten
11 Antworten
Dann formuliere ich meine Frage neu: Wie berechnet man einen Erstattungsanspruch 103 SGB X nach Anwendung des § 93 SGB VI bei einem gesetzlich pflichtversicherten Rentner? - welche Rechengrößen werden benötigt? - wie lautet der Rechenweg?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.12.2025 | 15:22

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 93 SGB VI i.V.m. § 97 SGB VI, sowie § 65 Abs. 3 und 4 SGB IV.

Die Berechnung wird für jeden Versicherten individuell durchgeführt. Die zu Grunde liegenden Werte können Sie den o.g. Paragrafen entnehmen.

 

10 Antworten

DRV am 16.12.2025 | 11:18
Wozu.
Du meine Güteam 16.12.2025 | 11:22
Was soll das alles?
Tatimoam 16.12.2025 | 11:25
Du meine Güte schrieb

Was soll das alles?

Der Erstattungsanspruch wird bei Auszahlung von der BG einbehalten. Welchen Frevel begehe ich denn hier, wenn ich die Berechnungen überprüfen will?
Mimimiam 16.12.2025 | 11:26
Steht doch alles in § 93 SGB VI. Brauchen Sie vielleicht einen Betreuer?
grob gesagtam 16.12.2025 | 11:35
Die Unfallrente wird ab deren Beginn angerechnet, auch wenn der Bescheid erst ab der laufenden Zahlung aufgehoben werden kann. Dadurch verringert sich die Bruttorente und dadurch auch die bisher gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die zuviel gezalten Beiträge werden intern von der Krankenkasse zurück gebucht. Es ergibt sich dann ein Nettoüberzahlungsbetrag und der wird bei der BG geltend gemacht.
KSCam 16.12.2025 | 11:37
Tatimo schrieb

Der Erstattungsanspruch wird bei Auszahlung von der BG einbehalten.

Welchen Frevel begehe ich denn hier, wenn ich die Berechnungen überprüfen will?

Sie begehen keinen Frevel. Aber im Forum wird niemand die Motivation verspüren Ihnen das in aller Theorie "durchzukauen"; das wird sich keiner der hobbymäßig antwortenden Menschen antun. Und der Experte wird da auch nicht "in Theorie verfallen" sondern Sie an die individuelle Beratung verweisen; dann haben die Kollegen in der Beratung den "schwarzen Peter".
WEam 16.12.2025 | 12:08
Na, hat Ihnen die Expertenantwort zu Ihrer gleichen Thematik nicht gefallen? Es ist schon dreist, dann die Frage erneut zu stellen, womöglich um seine Wunschantwort zu erhalten. Die werden Sie allerdings weder hier, noch in einem persönlichen Beratungsgespräch erhalten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und versuchen Sie es dort. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dort freuen sich über Menschen wie Sie, mit Ihren hausgemachten Problemchen. Viel Erfolg!
WEam 16.12.2025 | 15:08
Tatimo schrieb

zunächst danke an alle, die die Worte Respekt und Höflichkeit kennen.

Geht es hier um eine Rangfolge?

zuerst interner Ausgleich, dann Erstattungsanspruch?

Sind Sie eigentlich so begriffsstutzig oder tun Sie nur so? Unglaublich. Mit Ihrer Art würden Sie sich von Face to Face gründlich blamieren. Nur gut, dass man das hier von allen Seiten schon erkannt hat. Respekt und Höflichkeit muss man Leuten wie Ihnen gegenüber, in einem anonymen Forum ebensowenig einhalten, wie Sie auch gut gemeinte Ratschläge ignorieren. Nur weiter so, Sie sind auf dem besten Weg zum neuen Forenclown.
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