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Experten-Antwort

Berechnung Entgeltpunkte für Altersrente bei früherer EM-Rente

von Nils18.12.2014 | 19:07
1356 Ansichten
4 Antworten
Wenn man in Laufe seines Berufslebens eine Zeitlang eine EM-Rente bezogen hat und danach wieder ganz normal arbeitet, wird, soweit ich das verstanden habe, bei der Berechnung der Altersrente die Zurechnungszeit während des Bezuges der EM-Rente zur Anrechnungszeit. Diese Zurechnungszeit wurde während der Bezugszeit der EM-Rente ja um 10,8% gekürzt. Genau so die vor dem Bezug der EM-Rente erworbenen Entgeltpunkte. Bleiben die für die Berechnung der EM-Rente um 10,8% gekürzten Entgeltpunkte dauerhaft gekürzt, also werden jetzt bei der Berechnung der Altersrente entsprechend niedriger berücksichtigt? Falls ja: betrifft das "nur" die während der EM-Rente erworbenen Anrechnungszeitentgeltpunkte oder auch die bereits vor der EM-Rente erworbenen Entgeltpunkte?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2014 | 13:37

Die Kürzung der EM-Rente erfolgt über den entsprechend verminderten Zugangsfaktor. Alle sich ergebenden Entgeltpunkte aus allen der EM-Rente zugrundeliegenden Zeiten werden mit diesem dann multipliziert. Bei einer 10,8 % Kürzung entspricht dies einem Zugangsfaktor von 0,892 (anstatt 1,0 bei keiner Kürzung).

Wenn eine EM-Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres (bzw. des maßgebenden angehobenen "Tabellenalters") weggefallen ist und eine folgende Altersrente sich nicht unmittelbar an der EM-Rente ananschließt ,wird der Zugangsfaktor neu ermittelt und zwar aus allen nun dieser Altersrente zugrundeliegenden Zeiten. Es erfolgt keine "Übernahme" der früheren Kürzung.

3 Antworten

W*lfgangam 18.12.2014 | 23:06
Hallo Nils, Vertrauensschutz in bei Altersrentenbeginn (geminderte) Entgeltpunkte (EP) besteht nur, wenn nach Ende der Rente innerhalb von 2 Jahren eine neue Rente beginnt - dann sind die Abschläge auch drin. Nach Ablauf von 2 Jahren wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die aktuelle Rechtslage für alle Zeiten anzuwenden sein (Vertrauensschutz besteht nicht mehr), und auch der dann maßgebliche Kürzungsfaktor/Abschlag. Bei einer späteren Rente ohne Abschläge hat dann auch die Rentenbezugszeit keine Abschläge mehr. Ob sich damit automatisch ein Mehrwert für die früheren Zeiten ergibt, lässt sich nicht pauschal sagen. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall/Verschlechterung der Bewertung bestimmter Zeiten (Ausbildungszeiten) oder gar Aufwertungen (Mütter-/Väterrente) und von künftigen Rechtsänderung mal ganz abgesehen, kann nur ein aktuelles IST-Statement dazu abgegeben werden. Fakt ist derzeit, bei einer Altersrente ohne Abschlag, die nach mehr als 2 Jahren ohne Rentenbezug beginnt, dass 'alte/alle' Zeiten keine Kürzung der EP mehr haben. Gruß w.
Jonnyam 19.12.2014 | 08:19
Nils, wenn man die EM-Rente ""eine Zeit lang bezogen hat und danach wieder arbeitet" werden die Entgeltpunkte dafür gar nicht gekürzt. Damals wurde die EM-Rente aus allen Zeiten nur wegen des frühzeitigen Bezugs nur aus um 10,8 % geminderten sog. persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Wenn der EM-Rentenbezug wieder vor dem 60. Lebensjahr endete, gibt es in der Regelaltersrente keine Abschläge für den früheren Rentenbezug. W*Lfgang spricht den Fall mit einem Rentenbezug über das 60. Lebensjahr hinaus an und eräutert, dass selbst bei Unterbruch von bis zu 2 Jahren mindestens das alte Ergebnis erhalten bleibt. Und das betrifft dann alle "persönlichen" Entgeltpunkte aus der früheren Rente meint jedenfalls Jonny
Nilsam 21.12.2014 | 17:28
Danke an alle für die Antworten, die mir sehr weitergeholfen haben :-)
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