Die sogen. Zurechnungszeit führt bei Erwerbsminderungsrenten dazu, dass der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ermittelte Durschnittswert an Entgeltpunkten bis zum 60. Lebensjahr "dazugerechnet" wird - man also damit so gestellt wird, als ob man ohne Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.
Dass diese Zusatzbewertung vom reduzierten Zugangsfaktor (Abschlag bis zu 10,8 % bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr) entsprechend beeinflusst wird, ist zutreffend. Wie sich dies betragsmäßig bei Ihnen genau auswirkt, kann Ihnen auch in einer Auskunfts und Beratungsstelle vor Ort genau erläutert werden.
mfG