Hallo Daniela,
zunächst muss erst mal über einen möglichen Leistungsfall entschieden werden. Grundsätzlich muss der "Nebenverdienst" im Rahmen des Restleitungsvermögens erzielt werden. Bei voller Erwerbsminderung sind das weniger als drei Stunden täglich und bei teilweiser Erwerbsminderung sind das weniger als sechs Stunden täglich.
Mal ausgehend von einer teilweisen Erwerbsminderung wäre die Hinzuverdienstgrenze individuell zu berechnen. Weiterhin sind für eine Berechnung im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze die höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor der Erwerbsminderung ausschlaggebend. Genaue Zahlen ergeben sich erst in Ihrem Rentenbescheid.