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Experten-Antwort

Berechnung Flexi-Rente

von Daniela15.03.2017 | 06:24
1517 Ansichten
12 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Berechnung der Flexi-Rente. Vielleicht kann mir da einer von Euch helfen. Angenommen das höchste Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre betrug ca 50000 €. Aktuell arbeitet man in Teilzeit (weil vor 4 Jahren Kind geboren) mit 29 h für 44.0000 €. Wenn nun Erwerbsminderungsrente genehmigt wird. Wie hoch wäre diese, wenn man weiterhin 29 h tätig ist? Kommt es überhaupt zu einer Auszahlung? Vielen Dank Daniela

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Daniela,

zunächst muss erst mal über einen möglichen Leistungsfall entschieden werden. Grundsätzlich muss der "Nebenverdienst" im Rahmen des Restleitungsvermögens erzielt werden. Bei voller Erwerbsminderung sind das weniger als drei Stunden täglich und bei teilweiser Erwerbsminderung sind das weniger als sechs Stunden täglich.

Mal ausgehend von einer teilweisen Erwerbsminderung wäre die Hinzuverdienstgrenze individuell zu berechnen. Weiterhin sind für eine Berechnung im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze die höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor der Erwerbsminderung ausschlaggebend. Genaue Zahlen ergeben sich erst in Ihrem Rentenbescheid.

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11 Antworten

Magdalenaam 15.03.2017 | 07:37
Ihre Frage ist nicht eindeutig. Was wäre wenn? Wie hoch Ihre volle oder teilweise EMR sein wird, können nur Sie beantworten. Steht in Ihrer Rentenauskunft drin. Sie wollten bestmmt wissen, wenn Sie eine teilweise EMR erhalten, ob Sis dann mit Ihren z.b. 29 Stunden 44.000 Euro von der Teilerwerbsminderungsrente etwas abgezogen bekommen. Aber auch das steht nachher bei Ihrem Rentenbescheid detailliert (Hinzuverdienstgrenze) alles drin. Mfg
Danielaam 15.03.2017 | 08:29
Hallo, Danke für die Antwort. Mein Rentenberechnung bezieht sich auf alte Berechnung und beträgt bei voller Erwerbsunfähigkeit 1200 €. Im Moment läuft das Rentenverfahren noch. Danke! Daniela
Werner67am 15.03.2017 | 09:14
Hallo Daniela, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, würde die Rente bei dem von Ihnen angegebenen Hinzuverdienst ruhen, d.h. es wird nichts ausgezahlt. Die Grenze liegt in Ihrem Beispielfall bei 42.300,- d.h. wenn Sie 42.300,- oder mehr verdienen, verbleibt kein Zahlbetrag. Sollte dagegen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bewilligt werden, könnte die Hinzuverdienstgrenze durchaus eingehalten sein. Die genaue Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aber nicht aus Ihrem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre, sondern aus dem Jahr mit den meisten Entgeltpunkten. Und die hängen wiederum davon ab, in welchem Jahr Sie Ihren Spitzenwert von 50.000,- EUR hatten und auch davon, ob Sie während der ersten 3 Jahre der Kindererziehung auch schon den Teilzeitjob von 44.000,- EUR jährlich hatten. Wenn ich einfach mal davon ausgehe, dass Sie die 50.000,- im Jahr 2010 erzielt haben (und Kinderzeiten außen vor lassen), entspricht das 1,6055 Entgeltpunkten. Daraus wiederum ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von ca. 46.426,- und die wird eingehalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente, nach Ihren Angaben wären das also 600,-) könnte also ohne Kürzung gezahlt werden.
senf-dazuam 15.03.2017 | 09:31
Hallo Daniela! In erster Näherung wird bei einem monatlichen Hinzuverdienst von 525 Euro keine Anrechnung erfolgen. Sie verdienen dann etwa 3650 Euro monatlich. Oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 525 Euro (hier immer monatliche Betrachtung!) bis uzm Hinzuverdienstdeckel von etwa 4000 Euro werden 40 % des Hinzuverdienstes angerechnet. Also: 3650 - 525 = 3125 40 % von 3125 = 1250 Dieser Betrag wird nun von der Rente abgezogen. Wenn die Rente nur 1200 Euro beträgt, reduziert sich die Rente auf 0 und ein Anspruch auf Rente ist nicht mehr gegeben.
senf quarkam 15.03.2017 | 09:43
... Daraus wiederum ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von ca. 46.426,- und die wird eingehalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente, nach Ihren Angaben wären das also 600,-) könnte also ohne Kürzung gezahlt werden.
Hier wird nicht die Hinzuverdienstgrenze berechnet (die beträgt 525 Euro pro Monat oder 6300 pro Jahr), sondern der Hinzuverdienst*deckel*. Bis zum Deckel wird der Hinzuverdienst zu 40% angerechnet, darüber zu 100%.
Werner67 Ausführungen sind absolut zutreffend! Sein erster Absatz bezieht sich auf voole EM, sein zweiter auf die Fragen zur teilweisen EM. Und die Grenzen stimmen!
senf-dazuam 15.03.2017 | 09:34
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Hier wird nicht die Hinzuverdienstgrenze berechnet (die beträgt 525 Euro pro Monat oder 6300 pro Jahr), sondern der Hinzuverdienst*deckel*. Bis zum Deckel wird der Hinzuverdienst zu 40% angerechnet, darüber zu 100%.
Niinaam 15.03.2017 | 10:03
Hallo senf-dazu, da wir hier - wenn überhaupt - von einer teilweisen EM-Rente sprechen, ist die Hinzuverdienstgrenze nicht 6300 Euro, sondern (in dem Beispiel) 0,81 x 35700 (Bezugsgröße 2017) x 1,6055 (angenommene höchste EP) = 46.426 also wie von Werner67 angeführt. So würde ich das zumindest § 96a Abs. 1c (i.d.F. ab 07/2017) entnehmen. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 1/12 dieses Betrages plus die teilweise EM-Rente. Fraglich ist für mich eher die Erwerbsminderung an sich. Wenn man selbst davon ausgeht, noch 29 Stunden pro Woche arbeiten zu können (in einer nicht ganz so schlecht bezahlten Tätigkeit), warum sollte dann der RV-Arzt entscheiden, dass eine Tätigkeit von 30 Stunden in irgendeiner Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte? Aber natürlich kennen wir die gesundheitlichen Einschränkungen von Daniela nicht - möglicherweise sind die 29 h ja objektiv gar nicht zumutbar...
Schadeam 15.03.2017 | 10:46
Wenn derzeit das Rentenverfahren läuft müssen Sie eh die Entscheidung abwarten. Im Rentenbescheid (bzw. irgendwann vor dem 01.07.2017) erhalten Sie sicher konkrete Informationen zum Zuverdienst - auch ab Gültigkeit der Flexirente. Vorher bleibt alles mehr oder weniger im spekulativen Bereich - wer weiß ob Sie überhaupt Rente erhalten?
Danielaam 15.03.2017 | 10:24
Hallo und vielen Dank! Ich wollte in erster Linie die Berechnung der FlexiRente verstehen. Sicher werde ich aller Voraussicht nach nicht mehr 29h / Woche arbeiten. Allerdings befinde ich mich derzeit noch in der Wiedereingliederung und kann daher keine andere Wochenstundenzahl zu Grunde legen. Liebe Grüße Daniela
Schadeam 15.03.2017 | 10:47
Wenn derzeit das Rentenverfahren läuft müssen Sie eh die Entscheidung abwarten. Im Rentenbescheid (bzw. irgendwann vor dem 01.07.2017) erhalten Sie sicher konkrete Informationen zum Zuverdienst - auch ab Gültigkeit der Flexirente. Vorher bleibt alles mehr oder weniger im spekulativen Bereich - wer weiß ob Sie überhaupt Rente erhalten?
Schadeam 15.03.2017 | 10:47
Wenn derzeit das Rentenverfahren läuft müssen Sie eh die Entscheidung abwarten. Im Rentenbescheid (bzw. irgendwann vor dem 01.07.2017) erhalten Sie sicher konkrete Informationen zum Zuverdienst - auch ab Gültigkeit der Flexirente. Vorher bleibt alles mehr oder weniger im spekulativen Bereich - wer weiß ob Sie überhaupt Rente erhalten?
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