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Experten-Antwort

berechnung fortzahlung übergangsgeld im krankheitsfall

von garfield17.07.2019 | 19:09
103 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Foristen und Experten, ich habe folgendes Problem: Ich nehme derezeit an einer Integrationsmaßnahme über die DRV teil und bekomme daher auch übbergangsgeld. Leider muss ich mich demnächst ins krankenhaus begeben und mich einer OP unterziehen. Meines wissens nach bekomme ich ja noch 6 wochen ÜG gezahlt, bevor ich aus der maßnahme flieeg. Ab wann beginnt die BErechnung der 6 wochen? Ab dem ersten Tag des KH aufenthaltes oder erst abb anschluss AU? Bevor fragen auftauchen: Ja es wird 100 %ig eine Anschluss AU geben. Diese wierd vorussichtlich nahe an die 6 wochen grenze reichen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo garfield,

die Antwort von ??? ist richtig. Die Regelung ist in § 71 Absatz 3 SGB IX nachzulesen.

Es gelten 6 Wochen Weiterzahlung des Übergangsgeldes ab dem ersten Tag der AU, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann. Wenn feststeht, dass die Leistung nicht wieder aufgenommen werden kann, endet mit der Feststellung des Abbruchs auch die Übergangsgeldzahlung, unabhängig davon, ob die 6 Wochen bereits abgelaufen sind oder nicht.

Beste Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

???am 18.07.2019 | 07:52
Die 6 Wochen werden ab dem 1. Tag, an dem Sie nicht mehr zur Maßnahme kommen, gerechnet. Sollte aber vorher festgestellt werden,, dass durch die OP/AU das Maßnahmeziel nicht mehr erreicht werden kann, kann die DRV die Maßnahme auch vorher abbrechen. Dann endet das Übergangsgeld mit dem Abbruchstag.
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