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Berechnung Hinzuverdienstgrenze / Auslandseinkommen

von Rolf Deitersen18.03.2021 | 11:39
93 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich habe gestern mit einem privaten Rentenberater gesprochen da für mich vielleicht eine EM-Rente in Betracht kommt. Das Jahr mit dem besten Einkommen in den letzten 15 Jahren war ein Jahr in dem ich zusätzlich zu meinem deutschen Arbeitslohn noch für ein Projekt in Luxemburg gearbeitet habe und dafür ja aber in die luxemburgische Rentenkasse eingezahlt habe. Mein Berater konnte mir nicht sagen ob dieses Einkommen auch noch für die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt wird. Er meinte, im Gesetz stehen nur die besten „Entgeltpunkte“ also Verdienst in der deutschen Rentenversicherung. Er riet mir aber dazu mal zu fragen vielleicht gibt es für so einen Fall besondere Regeln. Kann mir jemand die Frage beantworten? PS: Ich war noch gesund als ich in Luxemburg gearbeitet habe Gruß, Rolf Deitersen (Trier)

17 Antworten

Siehe hieram 18.03.2021 | 12:09
Na, hoffentlich war der wenigstens nicht kostenpflichtig ;-) Es wird hier auch noch jemand antworten, der sich besser auskennt bezüglich Luxemburg... oder lesen hier ein bisschen nach: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/… Aber falls Sie Erwerbsminderungsrente beantragen und Ihnen eine VOLLE EM-Rente bewilligt wird, dann dürfen Sie 6.300 EUR im Jahr dazu verdienen, mehr nicht. Wie hoch Ihre EM-Rente sein könnte, können Sie aus Ihrer Renteninformation ersehen. Oder Sie fordern sich eine aktuelle RentenAuskunft an und klären auch gleichzeitig noch ihr Rentenkonto (wenn nicht bereits erfolgt). https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ ausführlichere Informationen zu Erwerbsminderungsrente und auch Hinzuverdienst finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Valzuunam 18.03.2021 | 12:28
Natürlich dürfen Sie neben einer (vollen) Erwerbsminderungsrente auch mehr als 6.300,- Euro dazu verdienen. Dann wird diese Rente eben gekürzt, und genau hier kommt der Hinzuverdienstdeckel auf Grund des höchsten Einkommens der letzten 15 Jahre ins Spiel. Aber das wussten Sie vermutlich alles schon. Zu Ihrer eigentlichen Frage: Als Entgeltpunkte i.S.d. Vorschrift kommen nur Entgeltpunkte aus - Beitragszeiten - beitragsfreien Zeiten - Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten in Frage Aus ausländischen Beitragszeiten werden (direkt) keine Entgeltpunkte ermittelt, so dass die luxemburgischen Beitragszeiten hier keine Rolle spielen.
Siehe hieram 18.03.2021 | 12:42
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Danke @Valzuun für diese Präzisierung. Der mögliche Hinzuverdienst darf aber bei voller EM-Rente nur mit einer Arbeitszeit von unter drei Stunden erwirtschaftet werden, aber bei Gutverdienern ist das ja kein Problem. Ich wundere mich immer nur wieder, dass gerade von Gutverdienern erst mal gefragt wird, 'was darf ich noch verdienen obwohl ich -vielleicht - eigentlich erwerbsgemindert bin'. Geld scheint manchmal doch wichtiger zu sein als die Gesundheit.
Erkenntnisam 18.03.2021 | 12:48
Hier bewahrheitet sich mal wieder, dass private Rentenberater gern das Geld Ihrer Kunden nehmen, ohne dafür etwas zu bieten.
Rolf Deitersenam 18.03.2021 | 13:05
Danke für die Anregungen bisher! Ich hab meinem Rentenberater 150 Euro bezahlt er hat mir aber auch vieles erklärt und bereue es nicht. Ich kann noch ein paar Stunden am Tag arbeiten wenn dann kommt also die teilweise Rente in Frage. Also wie Valzuun schreibt hab ich dann einfach Pech und die luxemburger Einkünfte zählen nicht mit. Dann weiß man ja woran man ist, danke für die Info! Den Link von Siehe hier schick ich mal meinem Rentenberater der soll das mal selber verstehen und mir das mal für den Otto Normalverbraucher erklären. Gut dann ist meine Frage hier geklärt. Danke für den Einsatz Jungs und Mädels! Ging ja sehr schnell bin positiv überrascht und dankbar!
Siehe hieram 18.03.2021 | 13:30
Zitat von Rolf Deitersen anzeigenausblenden
Das allerdings können Sie sich nicht aussuchen, sondern es wird von den Gutachtern der DRV entschieden, aber erst nachdem Sie einen Antrag gestellt haben und vielleicht noch vorher erst mal zu einer Reha waren('Reha vor Rente'). Und wenn dann doch eine volle EM-Rente bewilligt wird gilt wieder das aus den Vorbeiträgen. Und bezüglich Luxemburg kann es ja sein, dass Sie von dort dann auch noch einen Anspruch haben. Das darf aber gern auch Ihr Rentenberater rausfinden ;-)
Ach jaam 18.03.2021 | 14:41
Danke für die Anregungen bisher! Ich hab meinem Rentenberater 150 Euro bezahlt er hat mir aber auch vieles erklärt und bereue es nicht.
Nicht schlecht für Informationen die man im Normalfall bei einer Beratung der Rentenversicherung kostenlos erhält. Na ja, wenn man`s hat und diese Spezies muss ja auch von etwas leben!
Für das Geld würden Ihnen die Berater der Deutschen Rentenversicherung zum Verständnis, falls erforderlich, sogar alles vortanzen. :-)
Schadeam 18.03.2021 | 14:49
....vortanzen aber nur, wenn das Waldorfschüler waren.....aber klar: wenn ich für jede Beratung 150 € kriegen würde, könnte ich glatt auf mein Gehalt verzichten,.....
-am 18.03.2021 | 16:50
Hallo Rolf Deitersen, bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/des Hinzuverdienstdeckel können nur die rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In Luxemburg zurückgelegte Beitragszeiten zählen leider nicht dazu. Dem Beitrag von „Valzuun“ kann ich daher zustimmen.
Jonnyam 18.03.2021 | 20:26
Und warum verzichten Sie nicht auf das Gehalt (und die Pension) und verdienen bei einer 40–Stunden–Woche 6000 € * 13 / 3, wenn Ihnen das etwas sagt? Die Zulassung schaffen Sie doch auch ohne Eurythmie, oder?
Jonnyam 18.03.2021 | 20:56
Zitat von - anzeigenausblenden
Hallo, ich habe gestern mit einem privaten Rentenberater gesprochen da für mich vielleicht eine EM-Rente in Betracht kommt. Das Jahr mit dem besten Einkommen in den letzten 15 Jahren war ein Jahr in dem ich zusätzlich zu meinem deutschen Arbeitslohn noch für ein Projekt in Luxemburg gearbeitet habe und dafür ja aber in die luxemburgische Rentenkasse eingezahlt habe. Mein Berater konnte mir nicht sagen ob dieses Einkommen auch noch für die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt wird. Er meinte, im Gesetz stehen nur die besten „Entgeltpunkte“ also Verdienst in der deutschen Rentenversicherung. Er riet mir aber dazu mal zu fragen vielleicht gibt es für so einen Fall besondere Regeln. Kann mir jemand die Frage beantworten? PS: Ich war noch gesund als ich in Luxemburg gearbeitet habe Gruß, Rolf Deitersen (Trier)
Hallo Rolf Deitersen, bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/des Hinzuverdienstdeckel können nur die rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In Luxemburg zurückgelegte Beitragszeiten zählen leider nicht dazu. Dem Beitrag von „Valzuun“ kann ich daher zustimmen.
Da sagt die GRA zu Art 52 VO 883/2004 unter 5.8 aber etwas anderes! Der Hinzuverdienstdeckel nach § 34 Abs. 3a SGB VI und nach § 96a Abs. 1b SGB VI bestimmt sich nach den Entgeltpunkten in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 waren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre maßgebend. Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Abweichend vom BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 KN 6/04 R, erhalten Monate mit Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten den Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) und gleichgestellte Zeiten den höheren Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (vergleiche Abschnitt 5.1.7). Oder was bedeutet das?
DoItam 18.03.2021 | 21:16
Eine Frage an Jonny hierzu: "Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen." Was bedeutet in diesem Fall "Leistungsbeginn"? Ist es der Beginn einer evtl. EMR? Wenn ja, was bedeutet dies, wenn der EMR-Beginn NACH dem 01.07.2017 ist?
Was soll´s?am 19.03.2021 | 06:08
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Hallo,

ich habe gestern mit einem privaten Rentenberater gesprochen da für mich vielleicht eine EM-Rente in Betracht kommt. Das Jahr mit dem besten Einkommen in den letzten 15 Jahren war ein Jahr in dem ich zusätzlich zu meinem deutschen Arbeitslohn noch für ein Projekt in Luxemburg gearbeitet habe und dafür ja aber in die luxemburgische Rentenkasse eingezahlt habe. Mein Berater konnte mir nicht sagen ob dieses Einkommen auch noch für die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt wird. Er meinte, im Gesetz stehen nur die besten „Entgeltpunkte“ also Verdienst in der deutschen Rentenversicherung. Er riet mir aber dazu mal zu fragen vielleicht gibt es für so einen Fall besondere Regeln.

Kann mir jemand die Frage beantworten?

PS: Ich war noch gesund als ich in Luxemburg gearbeitet habe

Gruß,

Rolf Deitersen (Trier)[/quote]

Hallo Rolf Deitersen,

bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/des Hinzuverdienstdeckel können nur die rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In Luxemburg zurückgelegte Beitragszeiten zählen leider nicht dazu. Dem Beitrag von „Valzuun“ kann ich daher zustimmen.[/quote]

Da sagt die GRA zu Art 52 VO 883/2004 unter 5.8 aber etwas anderes!

Der Hinzuverdienstdeckel nach § 34 Abs. 3a SGB VI und nach § 96a Abs. 1b SGB VI bestimmt sich nach den Entgeltpunkten in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 waren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre maßgebend.

Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Abweichend vom BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 KN 6/04 R, erhalten Monate mit Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten den Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) und gleichgestellte Zeiten den höheren Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (vergleiche Abschnitt 5.1.7).

Oder was bedeutet das?

Hallo Rolf Deitersen, bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/des Hinzuverdienstdeckel können nur die rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In Luxemburg zurückgelegte Beitragszeiten zählen leider nicht dazu. Dem Beitrag von „Valzuun“ kann ich daher zustimmen.
Da sagt die GRA zu Art 52 VO 883/2004 unter 5.8 aber etwas anderes! Der Hinzuverdienstdeckel nach § 34 Abs. 3a SGB VI und nach § 96a Abs. 1b SGB VI bestimmt sich nach den Entgeltpunkten in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 waren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre maßgebend. Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Abweichend vom BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 KN 6/04 R, erhalten Monate mit Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten den Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) und gleichgestellte Zeiten den höheren Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (vergleiche Abschnitt 5.1.7). Oder was bedeutet das?
Das bedeutet, dass Sie Recht haben, aber trotzdem keine 150 € dafür erhalten. Ist diese Info auch nicht ansatzweise wert, denn was hilft und verändert sie denn letztendlich. Nichts!
Siehe hieram 19.03.2021 | 09:23
Der mögliche Hinzuverdienst darf aber bei voller EM-Rente nur mit einer Arbeitszeit von unter drei Stunden erwirtschaftet werden,
Ergänzend: Ist so auch nicht richtig = falsch. Aber das wird hier im Forum ja seit 'Jahrhunderten' ausufernd diskutiert/erläutert ;-) Gruß w.
Grundsätzlich falsch = nein. Denn volle EM-Rente erhält, wer täglich nur noch unter drei Stunden arbeiten kann. Und erst dann folgen die diversen Ausnahmen, unter welchen Umständen es doch möglich ist, auch über diese eingeschränkte Arbeitszeit hinaus trotz des Bezuges einer vollen EM-Rente mehr Stunden zu arbeiten und dabei auch mehr zu verdienen oder beides, bis hin zur Einstellung der Zahlung der EM-Rente oder der Überprüfung, ob überhaupt (noch) Erwerbsminderung vorliegt. Oder bei weiterem vollen Bezug der EM-Rente mit voller Arbeitszeit in einer WfbM, etc. Dies aber ist dann ebenso eine Einzelfallentscheidung wie die Bewilligung einer EM-Rente überhaupt, auch wenn alles auf gleicher gesetzlicher Grundlage entschieden wird. Also grundsätzlich zu sagen, ein volle-EM-Renten-Bezieher darf 'immer' ungebremst arbeiten würde ja den Eindruck erwecken, dass 'jeder'... und das erweckt dann den Eindruck, als gälte es für 'alle' und 'einfach so'. Dann aber müsste sich die Krankenschwester aus dem anderen Thread mit ihren 5,9 Stunden bei halber EM-Rente sich gar keine Gedanken machen und würde eben einfach 7 Stunden arbeiten und gut ist. Ist es aber eben auch nicht. Denn bei halber EM-Rente gilt bis unter sechs Stunden. Und erst dann folgen wieder die diversen Ausnahmen, Kürzungen, Überprüfungen. Und ja, auch ich habe mitbekommen, dass dies hier im Forum immer wieder diskutiert wird. Während ich mir die 'Details' einfach erspart und dem Fragesteller hier die ausführlicheren Info-Broschüren einfach verlinkt hatte. Die lässt er nun von seinem Rentenberater durchlesen. Ist doch auch gut ;-)
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