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Experten-Antwort

Berechnung Rentenfreibetrag nach Unterbrechung Rentenbezug

von Alex Bender15.08.2016 | 19:55
1327 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, folgende Frage zur Berechnung des Rentenfreibetrags. (1) Bezug Altersrente von 12/2013 bis 04/2014 (2) Dann Unterbrechung Bezug Altersrente wegen freiberuflicher Tätigkeit mit Einkommen über den Freibeträgen von 05/2014 bis 07/2014 (3) Bezug Altersrente ab 08/2014 bis auf weiteres Es gilt ja dass sich der Rentenfreibetrag aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Nun wäre in meinem Fall das zweite Rentenbezugsjahr das Jahr 2014 - ABER : ich habe in diesem Jahr (wegen Unterbrechung Rentenbezug) nur für 9 Monate Rente bezogen. Wie wird jetzt gerechnet (Annahme Rentenhöhe 2014 monatlich durchschnittlich 1500 Euro) : wird dann (A) die Jahresbruttorente mit 12 * 1500 Euro = 18.000 Euro berechnet und davon dann der Freibetrag mit 32% kalkuliert. Wäre dann 5.760 Euro Freibetrag. (B) Oder wird hier zu meinen Ungunsten der Betrag der Jahresbruttorente mit 9 * 1500 Euro = 13.500 Euro angesetzt und hiervon 32% = 4.320 Euro Freibetrag ermittelt ? Was ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen kann ... Kann mir jemand die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (mit §§) nennen die die Berechnungsmethode bei Rentenunterbrechung regeln ? Mit freundlichem Gruss A.Bender

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alex Bender,

da Ihre Frage bereits von KPJMK beantwortet wurde, erübrigt sich ein Verweis an einen Steuerberater, Finanzamt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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5 Antworten

W*lfgangam 15.08.2016 | 20:03
Zitat von Alex Bender anzeigenausblenden
Hallo Alex Bender, der Inhalt Ihrer Frage deutet auf eine steuerrechtliche Problematik hin, die hier sicher nicht beantwortet werden kann. Die DRV wird Ihnen konkrete Berechnungen der (Teil)Zeiträume über Rentenbezug erstellen können, die Auswirkungen steuerrechtlicher Natur müssen Sie dann mit dem Finanzamt (oder steuerberatenden Personen) klären. Gruß w.
KPJMKam 15.08.2016 | 20:22
Hallo. Ich denke im Einkommensteuergesetz $ 22.1 bei Anmerkung 6 wird diese Sache behandelt. . 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt
Alex Benderam 16.08.2016 | 07:07
Hallo KPJMK, vielen Dank für die Antwort. Ja den §22 EstG hatte ich auch schon gefunden und Anmerkung 6 K Ö N N T E man tatsächlich dahingehend interpretieren dass (in meinem Fall) im dritten Rentenbezugsjahr ein veränderter Jahresbetrag vorliegt der N I C H T durch irrelevante normale (z.B. jährliche) Rentenerhöhungen bedingt ist ... und ja "mein" Fall ist nicht der einzig denkbare, wahrscheinlich hat man deshalb den Gesetzestext relativ allgemein gehalten um alle möglichen Fälle abzudecken. Vielen Dank schon einmal. Hat mir sehr geholfen. Gruss, A.Bender
Lupoam 17.08.2016 | 21:04
Hallo Alex Bender, der von KPJMK angegebene Bezug auf § 22 Nr. 1 Satz 6 EStG ist in diesem Fall nicht relevant, da bei Ihnen zwei eigenständige Rentenansprüche vorliegen. Bei der Altersrente ab August handelt es sich um einen neuen Rentenanspruch; eine Veränderung des Jahresbetrags im Sinne vom Satz 6 liegt damit nicht vor. Für den Bezug der Altersrente von Januar bis April 2014 (Rentenbeginn 2013) unterliegen 66 % der Besteuerung: mtl. 1500,00 Euro x 4 Monate = 6.000,00 Euro x 66 % = 3.960,00 Euro Für den Bezug der Altersrente von August 2014 bis Dezember 2014 (Rentenbeginn 2014) unterliegen 68 % der Besteuerung (in Ihrem Fall führt auch der kurze Vorrentenbezug zu keinem günstigeren Besteuerungsanteil): mtl. 1500,00 Euro x 5 Monate = 7.500,00 Euro x 68 % = 5.100,00 Euro Damit unterliegen im Jahr 2014 insgesamt 9.060,00 Euro der Besteuerung. Für die Bestimmung des steuerfreien Teils ist dann das Jahr 2015 maßgebend (§ 22 Nr. 1 Satz 5 EStG). Anpassungsbeträge, die sofort zu 100 % der Besteuerung unterliegen, ergeben sich erst für das Besteuerungsjahr 2016. Lupo
KPJMKam 18.08.2016 | 12:03
Hallo Lupo. Ich melde mich noch mal. Ich kann kaum glauben das bei Überschreitung des Hinzuverdienstes und dadurch Kürzung oder Wegfall der Rente diese bei Hinzuverdienstveränderung wieder als neue Rente mit neuem Beginn behandelt wird. Aber wenn Sie es genau wissen wird es so sein.
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