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Experten-Antwort

Berechnung steuerfreier Anteil Rente

von Michael Opelt26.04.2020 | 03:19
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin seit einigen Jahren Rentner und beziehe von der DRV eine EM-Rente. Das Finanzamt hat im ersten Jahr des Rentenbezugs einen steuerfreien Anteil errechnet, der seither fix in jede Einkommensteuerveranlagung von mir einfliesst. Das ist auch in Ordnung so. Ich habe nun versucht, diesen fixen Betrag wie folgt nachzurechnen: Den zu versteuernden Prozentsatz entnehme ich dem § 22 Nr. 1 a) EStG. Den steuerfreien Anteil in % errechne ich indem ich den zu versteuernden Prozentsatz von 100 % subtrahiere. Als Bemessungsgrundlage nehme ich die ersten 12 Bruttorenten. Meine Frage: Kann ich als Rentner den o.a. Freibetrag bei der DRV kontrollieren bzw. nachrechnen lassen ? Danke. Gruß Michael Opelt

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Opelt,

der steuerfreie Anteil Ihrer Rente richtet sich zunächst nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bis 2005 waren 50 % steuerfrei. Seit 2006 steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr an.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der steuerfreie Teil der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 4 EStG). Er wird auf der Basis des Rentenbetrages aus dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Rentenerhöhungen aus Rentenanpassungen führen nicht zu einer Veränderung des steuerfreien Betrages. Sie werden vollständig dem zu versteuernden Rentenanteil zugerechnet.

Beziehen Sie z. B. seit August 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung, werden die Rentenzahlungen der Monate Januar 2011 bis Dezember 2011 zu Grunde gelegt. Dieser Jahresbetrag der Rente ist der maßgebende Betrag, welcher für den Besteuerungsanteil (z. B. 60%) berücksichtigt wird.

Beispiel:

Rente Januar 2011 – Juni 2011 = 1.000 EUR mtl.

Rente Juli 2011 – Dezember 2011 = 1.010 EUR mtl.

Jahresbetrag der Rente: 12.060 EUR

Besteuerungsanteil 2010: 60 %

Freibetrag: 12.060 x 40 % = 4.824 EUR (steuerfreier Teil der Rente)

Ihr Rentenversicherungsträger wird Ihnen eine entsprechende Berechnung zukommen lassen, sofern Sie diese anfordern.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Siehe hieram 26.04.2020 | 05:58
Hallo Herr Opelt, hmmm…. Auch bei Ihrer zuständigen DRV wird es sicher jemanden geben, der das nachrechnen kann. Aber es gehört eigentlich nicht zu den Aufgaben der DRV steuerrechtliche Belange zu bearbeiten. So könnte Ihnen dort auch – berechtigt - gesagt werden ‚machen wir nicht‘. Im Prinzip ist Ihre Rechnung nicht falsch, es gelten jedoch nicht die ersten 12 Monate des Rentenbezugs, sondern die 12 vollen Monate des Folgejahres (ohne eine Erhöhung zum 01.07.). Siehe hierzu aus dem §22 EstG die Sätze „(Zitatanfang) 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. (Zitatende)“ hierzu ein Beispiel: Rentenbeginn August 2017, Rente monatlich 1.000,00 EUR brutto, 74% zu versteuern, Freibetrag 26%, Folgejahr (2018) 12 x 1.000 EUR (OHNE die Rentenerhöhung zum 01.07.2018) = 12.000 EUR ergibt zu versteuernder Anteil 9.120,00 EUR und Freibetrag 2.880,00 EUR. Wenn dann alles ok ist, brauchen Sie nicht weiterzulesen :-) Aber da es ja auch immer Ausnahmen von der Regel gibt: Sie schreiben „seit mehreren Jahren beziehen Sie EM-Rente“, aber nicht ob volle oder Teil-EM-Rente. Und auch nicht, ob diese rückwirkend bewilligt wurde und deshalb Rückrechnungen erfolgt sind an z. B. Krankenkasse, Arbeitsamt, Jobcenter oder Übergangsgeld während einer Reha. Das ist nämlich leider eine „Fehlerquelle“ bei der Besteuerung, denn die entsprechenden Meldungen werden zwar korrigiert, aber nicht immer zeitnah. Und auch dann hat zwar die DRV vielleicht etwas an die Krankenkasse erstattet (und meldet es dann auch – später - korrigiert), hat aber keinen Einblick in das, was die Krankenkasse (ebenfalls später korrigiert) gemeldet hat. Sollte also bei Ihnen eine Rückberechnung erfolgt sein, sollten Sie die entsprechenden Bescheinigungen (auch von Krankenkasse, Arbeitsamt etc.) diesbezüglich nochmals ganz genau betrachten. Weitere Differenzen in den Beträgen könnten sich ergeben, sofern Sie zwar eine Teil-/Voll-EM-Rente beziehen sich aber aufgrund des Hinzuverdienstes (ob aus sozialversicherungspflichtiger oder aus selbstständiger Tätigkeit/Einnahmen) Schwankungen ergeben. Denn dann berechnet sich der Freibetrag zwar ähnlich wie zuvor beschrieben, hängt aber auch noch von anderen (steuerlichen) Faktoren ab. Sie merken also vielleicht, dass ein DRV-Mitarbeiter berechtigt sagen kann ‚machen wir nicht‘! Sie können sich aber hier https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ online eine „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)“ anfordern (auch gleich für mehrere Jahre). Dann können Sie selbst noch einmal überprüfen und nachrechnen, was seitens der DRV gemeldet wurde. Und wenn etwas unstimmig sein sollte, gehen Sie zu Ihrem zuständigen Finanzamt (mit all den Bescheinigungen und Bescheiden, die Ihnen vorliegen) und lassen es DORT überprüfen. Alles Gute und einen entspannten Sonntag!
Michael Opeltam 27.04.2020 | 06:12
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Herr Opelt,

hmmm…. Auch bei Ihrer zuständigen DRV wird es sicher jemanden geben, der das nachrechnen kann. Aber es gehört eigentlich nicht zu den Aufgaben der DRV steuerrechtliche Belange zu bearbeiten. So könnte Ihnen dort auch – berechtigt - gesagt werden ‚machen wir nicht‘.

Im Prinzip ist Ihre Rechnung nicht falsch, es gelten jedoch nicht die ersten 12 Monate des Rentenbezugs, sondern die 12 vollen Monate des Folgejahres (ohne eine Erhöhung zum 01.07.).

Siehe hierzu aus dem §22 EstG die Sätze „(Zitatanfang) 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. (Zitatende)“

hierzu ein Beispiel: Rentenbeginn August 2017, Rente monatlich 1.000,00 EUR brutto, 74% zu versteuern, Freibetrag 26%, Folgejahr (2018) 12 x 1.000 EUR (OHNE die Rentenerhöhung zum 01.07.2018) = 12.000 EUR ergibt zu versteuernder Anteil 9.120,00 EUR und Freibetrag 2.880,00 EUR.

Wenn dann alles ok ist, brauchen Sie nicht weiterzulesen :-)

Aber da es ja auch immer Ausnahmen von der Regel gibt:

Sie schreiben „seit mehreren Jahren beziehen Sie EM-Rente“, aber nicht ob volle oder Teil-EM-Rente. Und auch nicht, ob diese rückwirkend bewilligt wurde und deshalb Rückrechnungen erfolgt sind an z. B. Krankenkasse, Arbeitsamt, Jobcenter oder Übergangsgeld während einer Reha.

Das ist nämlich leider eine „Fehlerquelle“ bei der Besteuerung, denn die entsprechenden Meldungen werden zwar korrigiert, aber nicht immer zeitnah. Und auch dann hat zwar die DRV vielleicht etwas an die Krankenkasse erstattet (und meldet es dann auch – später - korrigiert), hat aber keinen Einblick in das, was die Krankenkasse (ebenfalls später korrigiert) gemeldet hat.

Sollte also bei Ihnen eine Rückberechnung erfolgt sein, sollten Sie die entsprechenden Bescheinigungen (auch von Krankenkasse, Arbeitsamt etc.) diesbezüglich nochmals ganz genau betrachten.

Weitere Differenzen in den Beträgen könnten sich ergeben, sofern Sie zwar eine Teil-/Voll-EM-Rente beziehen sich aber aufgrund des Hinzuverdienstes (ob aus sozialversicherungspflichtiger oder aus selbstständiger Tätigkeit/Einnahmen) Schwankungen ergeben. Denn dann berechnet sich der Freibetrag zwar ähnlich wie zuvor beschrieben, hängt aber auch noch von anderen (steuerlichen) Faktoren ab.

Sie merken also vielleicht, dass ein DRV-Mitarbeiter berechtigt sagen kann ‚machen wir nicht‘!

Sie können sich aber hier

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

online eine „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)“ anfordern (auch gleich für mehrere Jahre).

Dann können Sie selbst noch einmal überprüfen und nachrechnen, was seitens der DRV gemeldet wurde. Und wenn etwas unstimmig sein sollte, gehen Sie zu Ihrem zuständigen Finanzamt (mit all den Bescheinigungen und Bescheiden, die Ihnen vorliegen) und lassen es DORT überprüfen.

Alles Gute und einen entspannten Sonntag!

Vielen Dank. Das erhellt den Sachverhalt schon etwas. Aber egal mit welchen Kombinationen ich rechne, ich lande stets unter dem Wert den das Finanzamt zum Ansatz bringt. (Deshalb verbietet es sich natürlich, mit dem Anliegen auf das Finanzamt zuzugehen.) Das werde ich machen.
DvDam 28.04.2020 | 07:10
Hallo Forum, Wie verhält es sich in 2020 durch die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze ? Beispiel: Rentenbeginn 12.2019, 22% Steuerfrei, 1.000€ Rente. Ab 01.01.2020 - 31.12.2020 TEILRENTE, 800€ Rente. Ich lasse die Rentenerhöhung außer acht. Hinzuverdienstgrenze wird 2020 aufgehoben. Normalfall 12 x 800€ x 0,22 = 2.112€ Freibetrag. Coronafall 12 x 1.000 x 0,22 = 2.640€ Freibetrag. Ist meine Annahme richtig oder wird die Ausnahme NICHT berücksichtigt? Immerhin bleibt der Freibetrag solange Rente bezahlt wird. Gruss DvD
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