Die Berechnung des Übergangsgeldes bei vorherigem Bezug von Krankengeld ist wie folgt geregelt (Auszug aus der Arbeitsanweisung): „Bei Personen, die bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Sozialleistungen (wie zum Beispiel Krankengeld) bezogen haben und unmittelbar vor Beginn dieser Sozialleistung Pflichtbeiträge gezahlt haben, wird das dieser Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt für das nunmehr festzusetzende Übergangsgeld übernommen, sofern der letzte Tag des dazugehörigen Bemessungszeitraumes in die Drei-Jahresfrist fällt.“ Die Berechnungsgrundlage stellt dann 80 Prozent vom regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelt (begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt) dar. Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt 68 Prozent der Berechnungsgrundlage (bzw. 75 Prozent bei Versicherten mit Kind oder eigener Pflegebedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten / Lebenspartners). Lassen Sie die Berechnung ggf. in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen. Die Berechnung, des sich der Rehabilitation anschließenden Krankengeldes, kann Ihnen die Krankenkasse erläutern.