Hallo Monilein,
die Berechnung des Übergangsgeldes während einer Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), stellt sich wie folgt dar:
Sofern Sie in den letzten 3 Jahren (vor Beginn Ihrer Teilhabe) gearbeitet haben, wird Ihr letztes erzieltes Gehalt (aus der Beschäftigung, die Sie heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können), verglichen, mit dem heute tariflich aktuellen Gehalt (aus dem Vormonat vor Beginn Ihrer Umschulung).
Es wird das höhere Gehalt zugrunde gelegt, d.h. im Ergebnis wird entweder das tatsächlich erzielte Gehalt oder das heute gültige Tarifentgelt Grundlage für Ihre Berechnung. Aufgrund Ihrer zuvor gestellten Fragen gehen wir davon aus, dass der weitere Berechnungsweg für das Übergangsgeld bekannt ist.
Hallo Monilein,
Sie nehmen bitte das Nettoentgelt.
Beim Tariflohn wird der Unterschiedsbetrag vom Bruttoentgelt zum Nettoentegelt fiktiv ermittelt. Sie rechnen hierzu das tarifliche Entgelt brutto auf ein Jahr hoch (Werte werden entweder vom alten Arbeitgeber oder vom Tarifregister als Brutto-/Stunden - oder Monatslohn zur Verfügung gestellt). Anschließend ziehen Sie von diesem Bruttojahreswert fiktiv 35 % ab und haben dann das beim Rentenversicherungsträger heranzuziehende fiktive Nettojahresentgelt. Dieser Wert wird auf den Kalendertag umgerechnet (= Jahreswert dividiert durch 360) und stellt dann die weitere Berechnungsgrundlage dar. Die Berechnug ist recht umfangreich. Die genauen Werte übermitteln Sie bitte Ihrem Rentenversicherungsträger durch Vorlage der Verdienstbescheinigung; dieser wird dann die Höhe Ihres Übergangeldes für Sie ermitten und Ihnen auch einen Bescheid über die genaue Berechnung Ihres kalendertäglichen Übergangsgeldes erteilen. Hier im Forum ist dies nicht möglich, da für die Berechnung und den Vergleich mit dem Tarifentgelt alle Daten benötigt werden und somit hier eine individuelle Berechnung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.
Hallo Monilein,
siehe bitte unsere Ausführungen zur Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes bei Durchführung einer Teilhabe am Arbeitsleben.
Alg I und Krankengeld bleiben außen vor und sind nicht Grundlage der Berechnung.
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