Hallo Peter,
Versicherte, die Leistungen zur Teilhabe erhalten, sollen auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn sie seit längerer Zeit keine Beiträge mehr gezahlt haben.
Nach dem geschilderten Sachverhalt kam im Rahmen der Übergangsgeldberechnung ausschließlich die Berechnungsgrundlage eines hilfsweiße heranzuziehenden Tarifentgeltes in Betracht. Zu diesem tariflichen Entgelt gehören alle Bezüge, die nach den §§ 14, 17 SGB IV als Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind.
Arbeitsentgelt im Sinne dieser sowie der Vorschrift des § 48 SGB IX lag demzufolge im maßgeblichen Betrachtungszeitraum unmittelbar vor Beginn der Leistung nicht vor.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Tarifentgeltes ist von einer Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung unter Gesamtbetrachtung seines Lebensalters, aber auch seiner beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hierbei also um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch längere Zeit zurückliegen kann. Da hierbei ggfs. weit zurückliegende Entgeltbezugszeiten bzw. Beitragsentrichtungen in Betracht kommen können, sind Anpassungsvorschriften zu beachten (d.h. die Aktualisierung der Berechungsgrundlage an die allgemeines Entwicklung der Bruttolöhne); für eine fiktive Hochrechnung des Ausgangsbetrages besteht dagegen jedoch keine rechtliche Grundlage.