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Berechnung Übergangsgeld

von Peter Lustig02.03.2010 | 18:09
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Forenteilnehmer, einer Freundin wurden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt. Sie hat einst Arzthelferin gelernt, aber nie in dem Beruf gearbeitet. Nach der Ausbildung hat sie das Abitur nachgeholt und dann unter anderem Geschäftsführerin und Projektmanagerin in einer Agentur gearbeitet (mit schwankenden aber teilweise recht hohen Einkünften), bis sie erkrankt ist. Von der privaten Krankenversicherung hat sie dann über ein halbes Jahr 50,-- € täglich als Krankengeld erhalten; dann kam die Aufforderung, Rente zu beantragen, was sie erfolgreich getan hat (wg. verminderter Erwerbsfähigkeit). Dann folgte schließlich der ebenfalls erfolgreiche Reha-Antrag. Der Bescheid zum Übergangsgeld legt nun das Anfangsgehalt der Arzthelferin im ersten Berufsjahr zugrunde (1.424,-- Euro brutto); entsprechend gering fällt das Übergangsgeld aus (21,42 € kal.tgl.). Ist das ein korrektes Vorgehen oder müsste nicht in Ermangelung eines exakten Gehalts während ihrer Selbstständigkeit vielmehr das Einkommen zugrunde gelegt werden, das sie gehabt hätte, wenn sie bis heute in ihrem Ausbildungsberuf gearbeitet hätte? Welche Sozialleistungen kann sie noch in Anspruch nehmen, falls es tatsächlich bei einem Übergangsgeld von 21,42 € bleiben sollte? Wohngeld? HartzIV? Die Rente läuft übrigens jetzt aus - soll sie besser noch einmal Erwerbsminderungsrente beantragen oder ganz von ALG2 leben? Fragen über Fragen - auf sachkundige Antworten freut sich Peter Lustig

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Peter,

Versicherte, die Leistungen zur Teilhabe erhalten, sollen auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn sie seit längerer Zeit keine Beiträge mehr gezahlt haben.

Nach dem geschilderten Sachverhalt kam im Rahmen der Übergangsgeldberechnung ausschließlich die Berechnungsgrundlage eines hilfsweiße heranzuziehenden Tarifentgeltes in Betracht. Zu diesem tariflichen Entgelt gehören alle Bezüge, die nach den §§ 14, 17 SGB IV als Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind.

Arbeitsentgelt im Sinne dieser sowie der Vorschrift des § 48 SGB IX lag demzufolge im maßgeblichen Betrachtungszeitraum unmittelbar vor Beginn der Leistung nicht vor.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Tarifentgeltes ist von einer Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung unter Gesamtbetrachtung seines Lebensalters, aber auch seiner beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hierbei also um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch längere Zeit zurückliegen kann. Da hierbei ggfs. weit zurückliegende Entgeltbezugszeiten bzw. Beitragsentrichtungen in Betracht kommen können, sind Anpassungsvorschriften zu beachten (d.h. die Aktualisierung der Berechungsgrundlage an die allgemeines Entwicklung der Bruttolöhne); für eine fiktive Hochrechnung des Ausgangsbetrages besteht dagegen jedoch keine rechtliche Grundlage.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Peter,

die maßgebliche Anpassungsvorschrift ist § 50 SGB IX.

Sofern die Berechnungsgrundlage einer tariflichen Regelung entnommen wurde, gilt als Bemessungszeitraum der letzte Kalendermonat vor Beginn der Rehabilitation. Ausgehend von diesem Zeitpunkt erfolgt zunächst eine Heranführung der Berechnungsgrundlage, indem auf das aktuelle Tarifentgelt nach Maßgabe der seinerzeit erreichten beruflichen Qualifikation zurückgegriffen wird (§ 48 SGB IX).

Eine erste Anpassung dieser Berechnungsgrundlage nach Maßgabe des § 50 SGB IX kann jedoch erst nach einem Jahr nach Ende des Bemessungszeitraumes erfolgen. Einzelheiten zur Ermittlung des Anpassungsfaktors können dem genannten Gesetzestext entnommen werden, die Bekanntgabe des jeweiligen Wertes erfolgt jedoch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

5 Antworten

Nixam 02.03.2010 | 18:43
Hallo Peter! Das von der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigte Arbeitsentgelt als Arzthelferin im ersten Berufsjahr ist völlig korrekt. Der von Deiner Freundin ausgeübte Beruf als selbständige Geschäftsführerin und Managerin ist absolut nicht massgebend und völlig egal, weil sie in diesem Beruf selbständig war und keinerlei Rentenbeiträge zur GESETZLICHEN RENTENVERSICHRUNG eingezahlt hat. Deshalb konnte dieser Job bei der Ermittlung des Übergangsgeldes überhaupt nicht berücksichtigt werden. Das Übergangsgeld ist nicht dafür da, um den Teilnehmer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Sozialhilfe fernzuhalten. Deine Bekannte sollte schnellstmöglich den ALG-II-Antrag bzw. Antrag auf ergänzende Sozialhilfe stellen. Wenn Sie Sozialhilfe bekommt, kann sie sich den Wohngeldantrag sparen, denn das Wohngeld wird bei Gewährung von der Sozialhilfe ohnehin wieder abgezogen und hat schon deshalb keinen Sinn. Gleichzeitig steht Deiner Bekannten frei, einen Antrag auf Verlängerung der Erwerbsminderungsrentengewährung zu stellen. Viele Grüsse Nix
Peter Lustigam 02.03.2010 | 18:54
@Nix: Besten Dank für die Antwort - aber trotzdem muss ich nochmal nachfragen: Du schreibst: "Der von Deiner Freundin ausgeübte Beruf als selbständige Geschäftsführerin und Managerin ist absolut nicht massgebend und völlig egal, weil sie in diesem Beruf selbständig war und keinerlei Rentenbeiträge zur GESETZLICHEN RENTENVERSICHRUNG eingezahlt hat" In §48 SGB IX steht jedoch: "Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen (...) für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen." Also die beruflichen Fähigkeiten UND die bisherige berufliche Tätigkeit UND das Lebensalter sind offenbar relevant. Da sollte doch dann entsprechend gewürdigt werden und ein anderer Betrag angesetzt werden. Hätte sie in dem Beruf weiter gearbeitet, wäre sie heute immerhin im 19. Berufsjahr - zugrunde gelegt wurde aber das erste Berufsjahr. Gibt es dazu irgendwelche einschlägigen juristischen Entscheidungen oder was, wo man solche Fragen genauer nachschlagen könnte? ...fragt sich Peter Lustig
Nixam 02.03.2010 | 19:44
Hallo Peter! Leider gibt es dazu keine einschlägigen Entscheidungen. Massgebend ist die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php?norm_ID=0904… Bitte lese Dir diesen o.g. Link genau durch. Wichtig für das Übergangsgeld bei einer selbständigen Tätigkeit ist: Es müssen freiwillige Beiträge gezahlt worden sein. Das genau war hier aber offensichtlich nicht der Fall. Deshalb konnte Deine Bekannte nicht als Selbständige beim Übergangsgeld berücksichtigt werden. Nix
Nixam 02.03.2010 | 19:48
Mit dem "Alter" ist gemeint, dass das altersentsprechende Tarifentgelt berücksichtigt werden soll. Das hilft hier aber nicht, weil die Bekannte nur sehr wenig in ihrem Beruf gearbeitet hat. Sie war also unbedingt als Berufsanfängerin mit 1 Jahr Berufspraxis einzustufen. Nix
Peter Lustigam 03.03.2010 | 15:29
Besten Dank zunächst für die ausführlichen Auskünfte. Eine letzte Frage noch: Kann man die erwähnten "Anpassungsvorschriften" irgendwo einsehen oder nachlesen? Auch für diese Antwort danke ich schon mal im Voraus. Viele Grüße, Peter
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