Hallo Ralph1962,
die gesetzliche Grundlage für die Übergangsgeldberechnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben findet sich im § 68 SGB IX. Danach ist das Übergangsgeld ausschließlich aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn das letzte Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis länger als 3 Jahre zurück liegt. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts erfolgt die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe, die der höchsten nachgewiesenen Qualifikation entspricht. Je nach Qualifikationsgruppe wird dann auf den x-ten Anteil der Bezugsgröße (fester Wert in der Rentenversicherung, der jährlich vom Gesetzgeber festgelegt wird, er entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im vorvergangenen Kalenderjahr) als fiktives Arbeitsentgelt abgestellt. Über die genauen Werte werden Sie im Übergangsgeldbescheid informiert.
Im Übrigen verweise ich auch auf den Beitrag von "???".