Hallo XY,
zur konkreten Festlegung des letzten erzielten Gehaltes und damit die Festlegung des Bemessungszeitraumes für das Übergangsgeld kommt es auf den Beginn der Reha-Maßnahme und dem damit verbundenen 3-Jahreszeitraumes an. Da wir diese Daten nicht vorliegen haben, setzen Sie sich bitte erneut mit Ihrer Reha-Sachbearbeitung in Verbindung und lassen Ihren Sachverhalt, ggf. anhand des u.a. Beispiels, nochmals prüfen.
Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 69 SGB IX beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
Beispiel:
Versicherungspflichtige Beschäftigung und anschließende Entgeltfortzahlung bis
28.10.2015
Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe seit
25.09.2015
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
17.09.2018
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 17.09.2015 bis 16.09.2018. Da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben andauerte, liegt der Bemessungszeitraum (August 2015) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (31.08.2015) außerhalb der Drei-Jahresfrist liegt, ist die Berechnungsgrundlage ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX zu ermitteln.