Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt aus dem Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung (Teilzeit), wenn der letzte Entgeltabrechnungszeitraum bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Zusätzlich erfolgt eine Übergangsgeldberechnung aus einem tariflichen Arbeitsentgelt bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, die wegen den gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden kann. Beide Übergangsgelder werden verglichen und der höhere Betrag, unter Beachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Kürzungsvorschriften, wird gezahlt.