Hallo Thomas Ullrich,
bei der Übergangsgeldberechnung ist zu unterscheiden ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird.
Da bei Ihnen eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift § 48 SGB 9 d.h. es ist immer eine Berechnung aufgrund des tariflichen Arbeitsentgelts vorzunehmen. Maßgebend ist hier das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung, für diejenige Beschäftigung, die für Sie ohne die Behinderung nach Ihren beruflichen Fähigkeiten, Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und Ihrem Lebensalter in Betracht käme. Sollten Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt haben, so wird eine weitere Berechnung aufgrund des letzten Arbeitsentgeltes innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt. Der höhere Wert wird der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Dieser Betrag ist noch auf 75 oder 68 % zu kürzen. Das vorher bezogene Arbeitslosengeld 1 spielt hier keine Rolle. Sie sollten in jedem Fall fehlende Unterlagen nachreichen und ggf. Widerspruch gegen den Übergangsgeldbescheid einlegen.