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Berechnung Übergangsgeld nach ALG bzw. falscher Bescheid

von Thomas Ullrich15.07.2017 | 13:30
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HAllo zusammen, ich wende mich mit einer Frage bzgl. des Übergangsgeldes an euch. Ich habe heute einen Bescheid bekommen, der allerdings nur falsch sein kann. Die Summen kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Es sind 60%weniger als das letzte ALG 1.Weiter unten im Text steht das angeblich Unterlagen fehlen( Die Unterlagen müssen alle vorliegen ), und ein Vorschuss bezahlt wird. Nun zur ersten Frage, da die Summen nicht stimmen können, muss ich dennoch Widerspruch einlegen ? Nun zur Situation : Ich bin 2016 auf gesundheitlichen Gründen aus dem Berufsleben ausgeschieden. Ich war dann 78 Wochen krank, während der Krankheitsdauer war ich in Reha ( hier stimmte der Bescheid ÜG). Ich bin Berufsunfähig entlassen worden, daraufhin habe ich einen LTA gestellt, der im Mai 2016 bereits genehmigt wurde ( Im Grunde ). Im Dezember 2016 wurde ich von der Krankenkasse ausgesteuert. Da die gezielte Maßnahme der LTA noch nicht klar war, habe ich von Ende Dezember 16 bis Ende Juni ALG 1 bezogen. Seit dem 28.06.17 mache ich eine 2 Jährige Umschulung. Meine Frage , auf welcher Basis wird das Übergangsgeld berechnet ? Aus meinem letzten Gehalt , oder vom ALG 1 ? Egal wie, der Bescheid kann nur falsch sein, denn die Summe ist über die Hälfte weniger als das ALG 1, wenn meine letzes Gehalt als Grundlage genommen wird, muss das ÜG sogar über dem ALG 1 liegen. Vielen Dank für die Untersützung.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Thomas Ullrich,

bei der Übergangsgeldberechnung ist zu unterscheiden ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird.

Da bei Ihnen eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift § 48 SGB 9 d.h. es ist immer eine Berechnung aufgrund des tariflichen Arbeitsentgelts vorzunehmen. Maßgebend ist hier das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung, für diejenige Beschäftigung, die für Sie ohne die Behinderung nach Ihren beruflichen Fähigkeiten, Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und Ihrem Lebensalter in Betracht käme. Sollten Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt haben, so wird eine weitere Berechnung aufgrund des letzten Arbeitsentgeltes innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt. Der höhere Wert wird der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Dieser Betrag ist noch auf 75 oder 68 % zu kürzen. Das vorher bezogene Arbeitslosengeld 1 spielt hier keine Rolle. Sie sollten in jedem Fall fehlende Unterlagen nachreichen und ggf. Widerspruch gegen den Übergangsgeldbescheid einlegen.

5 Antworten

Thomas Ullricham 15.07.2017 | 14:42
Danke für Die Antwort, klar rufe ich da an. Aber ich muss natürlich wissen was der formal richtige weg ist. Es liegen definitiv alle Unterlagen vor, Krankenkasse, letzter AG und der Bogen den ich selbst ausgefüllt habe. Ist wahrscheinlich einfach untergegangen. Habe ich leider schon eingesamt 3 mal erlebt. Des weiteren interessiert mich natürlich die Frage auf welcher Grundlage berechnet wird.
Schadeam 15.07.2017 | 14:07
Wenn geschrieben wird, dass noch Unterlagen fehlen würde ich am Montagfrüh doch mal telefonisch nachfragen. Vielleicht lässt sich das ganz einfach in einem Telefonat klären? Vielleicht ganz ohne Widerspruch und sonstiges Gedöhns. (Vielleicht haben Sie doch was vergessen einzureichen, vielleicht hat auch der Sachbearbeiter einfach was übersehen,???????) Wer weiß?
Thomas Ullricham 15.07.2017 | 17:26
Danke für den link, da war ich aber schon. Schlauer bin ich nicht, denn : "Waren Sie unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung arbeitslos, erhalten Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes." Daher bleibt die Frage, in Höhe des ALG 1 oder des letzten Bruttos. Das macht schon einen Unterschied, bei mir zumindest.
Thomas Ullricham 17.07.2017 | 10:20
Vielen Dank für die rasche Antwort. Nur nochmal zur Klärung. In meinem vorliegenden Bescheid wurde ein ortsübliches Gehalt verwendet ( keine Ahnung woher die Information kommt. ) Mein tatsächliches letztes Gehalt war aber doppelt so hoch wie das auf dem Bescheid angegebenen. Bei meinem letzten Arbeitgeber gab es keine Tarifvertragliche Regelungen. Wenn ich Sie richtig versanden habe, wird in diesem Fall die Berechnung des letzten Gehalts genommen, richtig ? Viele Grüße
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