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Experten-Antwort

Berechnung Übergangsgeld nach Krankengeld und ALG 1

von Reha202127.07.2021 | 15:52
2418 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herrn, Ich habe aufgrund der Corona-Situation meinen Arbeitsplatz Anfang des Jahres verloren. Seit Anfang Juli befinde ich mich arbeitsunfähig nach einem Unfall stationär im Krankenhaus. Anschließend wurde mir von der Rentenversicherung eine 4 monatige Reha genehmigt. Meine Frage: Welche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird in meinem Fall herangezogen (unter Berücksichtigung der Kontinuität der Berechnungsgrundlage § 69 SGB IX)? Zur Übersicht: 1. Bis 2021: beschäftigt als Angestellter 2. Januar 2021 - Juni 2021: ALG 1 3. Juli 2021: Krankengeld 4. Ab Juli 2021: Übergangsgeld ALG 1 ist bis 30.12.2021 bewilligt. Nach § 69 SGB IX wird das letzte Arbeitsentgeld als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ist dies nun das ALG 1 oder mein letzter Lohn meines Arbeitgebers? Vielen Dank im Voraus! Beste Grüße Reha2021

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reha2021,

ohne Einsicht in die Akte und in die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebenden Unterlagen (Formulare G0512, G0515, G0518 sowie gegebenenfalls letzter Leistungsbescheid zum Arbeitslosengeld und Aufhebungsbescheid des Arbeitslosengeldes) kann eine abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Übergangsgeld im Rahmen dieses Forums nicht vorgenommen werden.

Somit können wir hier nur allgemeine Aussagen zum Anspruch auf Übergangsgeld treffen.

Maßgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf Übergangsgeld ist der Tag vor Beginn der Leistung zur Teilhabe beziehungsweise der nahtlos in die Leistung zur Teilhabe führenden Arbeitsunfähigkeit.

Die Kontinuitätsregelung des § 69 SGB IX führt in bestimmten Fallkonstellationen dazu, dass die Entgeltdaten (=Berechnungsgrundlage) und der Bemessungszeitraum aus der Berechnung der zuvor bezogenen Sozialleistung bei der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt werden, wobei die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu beachten ist. Die Kontinuität kommt dann zur Anwendung, wenn unmittelbar vor dem Übergangsgeld Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wurde. Der Bezug von Arbeitslosengeld vor der Maßnahme beziehungsweise vor der nahtlos in die Leistung zur Teilhabe führenden Arbeitsunfähigkeit führt grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 69 SGB IX.

Auch der Bezug von Krankengeld führt nicht grundsätzlich zur Anwendung des § 69 SGB IX. Hier muss unterschieden werden, ob das Krankengeld aus einem Entgelt berechnet wurde oder in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt wurde.

Wurde das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt (§ 47b SGB V), so besteht - sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Genauere Angaben erhalten Sie (am besten telefonisch) bei der zuständigen Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Reha2021am 28.07.2021 | 11:23
Vielen Dank für Ihre ausführliche und präzise Antwort! Beste Grüße Reha2021
Deutsche Rentenversicherung
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